§ 3 Abs. 2 lit. h wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Die" Landesgesellschaften "sind Rechtsträger, die nicht durch eine bestimmte Rechtsform, sondern durch bestimmte Aufgaben gekennzeichnet sind. Tatsächlich befinden sich unter den neun Landesgesellschaften acht Aktiengesellschaften und die in lit. h angeführten" Wiener Elektrizitätswerke ", die eine Unternehmung der Bundeshauptstadt sind. Daß unter dem Gesichtspunkt der Aufgaben der Landesgesellschaften nicht nur die Rechtsform, sondern auch die Eigentumsverhältnisse kein wesentlich kennzeichnendes Merkmal sind, zeigen die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 2. Verstaatlichungsgesetz, wonach zwar mit dem Inkrafttreten des 2. VerstG (am 11. Mai 1947) die Anteilsrechte an den Landesgesellschaften (diese Bestimmung kann sich begrifflich nur auf die angeführten Aktiengesellschaften, nicht aber auf die Wiener Elektrizitätswerke beziehen) in das Eigentum des betreffenden Bundeslandes übergegangen sind, daß aber der Landtag im energiewirtschaftlichen Interesse die Zulassung ausländischer Minderheitsbeteiligungen beschließen konnte und daß außerdem die Anteilsrechte an andere öffentlichrechtliche Gebietskörperschaften (also an den Bund - vgl. hiezu auch § 5 - oder an andere Länder oder an Gemeinden) veräußert werden können. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung der Landesgesellschaften offensichtlich von der Überlegung ausgegangen, jenen bestehenden Unternehmungen diese Eigenschaft zuzuerkennen, die für die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes bestimmten Aufgaben am besten geeignet sind. Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Bestimmung des § 3 Abs. 2 lit. h 2. VerstG liegt allein darin, daß damit die Wr. Elektrizitätswerke für die Bundeshauptstadt Wien zur Landesgesellschaft mit den im § 3 Abs. 1 des Gesetzes umschriebenen Aufgaben erklärt worden sind. Wenn sich auch aus der gesetzlichen Zuerkennung des Statuts einer Landesgesellschaft an die Wr. Elektrizitätswerke ergibt," daß das Eigentum an sämtlichen ' Betrieben und Anlagen zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie ' dieses Unternehmen in der selben Weise als verstaatlicht zu gelten hat, wie die Betriebe und Anlagen aller übrigen als Landesgesellschaften konstituierten Unternehmungen "und daß sie daher nicht auch in anderer Richtung von der Verstaatlichung nach dem 2. VerstG betroffen sein können (vgl. hiezu das Erk. d. VwGH vom 12. Dezember 1969, Z 923/69 veröffentlicht in JBl. 1970, S. 490 ff.) , so begründet doch die Bestimmung des § 3 Abs. 2 lit. h 2. VerstG keine Änderung der Eigentumsverhältnisse an dem Unternehmen in der Weise, daß dieses nicht der Bundeshauptstadt als Gemeinde, sondern als Land zuzuordnen sei, und auch keine Änderung der Organisation des Unternehmens in der Weise, daß dieses nicht von der Bundeshauptstadt als Gemeinde, sondern als Land verwaltet würde. Es braucht daher auch nicht untersucht zu werden, inwieweit derartige Änderungen im Hinblick auf die Stellung der Bundeshauptstadt als Land und als Gemeinde (Art. 2 und 112 B-VG) in Betracht kämen und von welcher Autorität sie normiert werden könnten. Das im Antrag der Niederösterreichischen Landesregierung dargelegte Bedenken, § 3 Abs. 2 lit. h 2. VerstG sei deshalb verfassungswidrig, weil die Überführung der Wr. Städtischen Elektrizitätswerke als Gemeindeunternehmung in eine Landesunternehmung lediglich der Landesverfassungsgesetzgeber oder der Bundesverfassungsgesetzgeber hätte vornehmen können und weil die Parzellenübertragung der Gemeindeverwaltung an die Bundeshauptstadt Wien als Land mit dem verfassungsrechtlichen Schutz des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde nicht im Einklang stünde, geht daher ins Leere.
Das 2. VerstG enthält im § 6 für die den Landeshauptstädten Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg gehörigen Stromerzeugungsanlagen und Verteilungsanlagen eine besondere Regelung. Der (einfache) Bundesgesetzgeber hat somit durch die in § 3 Abs. 2 lit. h 2. VerstG für die Wr. Elektrizitätswerke getroffene Regelung diese Unternehmung anders behandelt als die Unternehmungen der genannten Landeshauptstädte. Entgegen den im Antrag der NÖ Landesregierung dargelegten Bedenken liegt darin jedoch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Nach den von der Bundesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren gemachten Angaben betrugen im Jahre 1946 (dem letzten Jahr vor Inkrafttreten des 2. VerstG) im Verhältnis zu Gesamtösterreich in Wien die Einwohnerzahl 26'3 % und in der öffentlichen Elektrizitätsversorgung die Stromerzeugung 8'3 % und der Stromverbrauch 28'2 %, wobei der Stromverbrauch mit 631 Gigawattstunden (eine Gigawattstunde ist eine Million Kilowattstunden) der höchste aller Bundesländer war. Im Hinblick auf diese wirtschaftliche Situation und die rechtliche Stellung der Bundeshauptstadt Wien als Land ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 2, Art. 2 B-VG}) ist es keinesfalls unsachlich, auch für Wien eine Landesgesellschaft mit den Aufgaben nach § 3 Abs. 1 2. VerstG zu instituieren, diese Aufgaben jenem Unternehmen zu übertragen, das nach Organisation und Anlagen zur Besorgung dieser Aufgaben am besten geeignet ist, deshalb die Wr. Elektrizitätswerke zur Landesgesellschaft i. S. des § 3 Abs. 2 2.
VerstG zu erklären und nicht in die für die städtischen Unternehmungen der Landeshauptstädte Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg getroffene Regelung einzubeziehen.
Es unterliegt keinem Zweifel, daß die nach dem Gesamtkonzept des 2. VerstG den neun Landesgesellschaften durch § 3 Abs. 1 übertragene Aufgabe," die Allgemeinversorgung mit elektrischer Energie im Bereich der einzelnen Bundesländer (Landesversorgung) durchzuführen, die Verbundwirtschaft im Landesgebiet zu besorgen und Energie mit benachbarten Gesellschaften auszutauschen ", eine Maßnahme ist, die i. S. des Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG" zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig "erscheint ( siehe hiezu insbesondere Slg. 2092/1951) . Wenn es nun unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes sachlich gerechtfertigt ist, den Wr. Elektrizitätswerken diese Aufgaben zu übertragen, so ist auch kein Grund zu einem Zweifel gegeben, daß unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz der für das 2. VerstG in seiner Gesamtheit in Anspruch genommene Kompetenztatbestand des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG} auch eine geeignete Kompetenzgrundlage für die Einzelbestimmung des § 3 Abs. 2 lit. h dieses Gesetzes bildet.
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