Keine Bedenken gegen § 7 Abs. 4 KFG 1967. Der jeweilige Stand der Technik ist ein Sachverhalt, der sich objektiv ermitteln läßt. Ihn zu ermitteln ist Aufgabe des Verordnungsgebers. Der VfGH hat auch keine Bedenken, daß die im § 4 Abs. 4 KDV 1967 (Stammfassung) enthalten gewesene Regelung der Profiltiefe der Reifen bei einer - hier der Sache nach gebotenen - Durchschnittsbetrachtung nicht den Bestimmungen des {Kraftfahrgesetz 1967 § 7, § 7 Abs. 4 KFG 1967} entsprochen hätte.
Keine Bedenken gegen das Zustandekommen des VStG im Hinblick auf § 94 NRWO 1923. Der VfGH ist der Meinung, daß diese Bestimmung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Sie wurde zwar vom Bundesgesetzgeber niemals ausdrücklich aufgehoben. Es wurde jedoch die NRWO 1923 zunächst für die am 25. November 1945 stattgefundene Wahl durch das Verfassungsgesetz StGBl. 198/1945 und für alle folgenden Wahlen durch die NRWO, BGBl. 129/1949, ersetzt. Damit ist die ganze NRWO 1929 und damit auch ihr § 94 aus der österreichischen Rechtsordnung ausgeschieden. § 94 kann daher nicht mehr Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens sein.
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