Gemäß Art. II Abs. 6 lit. b EGVG 1950 finden die Verwaltungsverfahrensgesetze u. a. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen und zu allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern (abgesehen von bestimmten, hier aber nicht in Betracht kommenden Ausnahmen) keine Anwendung. Die Nichtanwendbarkeit des AVG 1950, insbesondere seiner die Begründungspflicht für Bescheide regelnden §§ 58 Abs. 2 und 60, im Zusammenhalt damit, daß die für das Verfahren maßgeblichen Vorschriften (hier: die Burgenländische Gemeindewahlordnung 1967, LGBl. 22/1967 i. d. F. des Gesetzes LGBl. 15/1969 und der Gemeindewahlordnungsnov. 1970, LGBl. 48) keine Anordnung über die Bescheidbegründung enthalten, ermächtigen insbesondere eine als Rechtsmittelinstanz einschreitende Behörde keinesfalls, von einer Begründung ihres Bescheides abzusehen. Soweit der Gesetzgeber nicht in besonders gelagerten Fällen etwas anderes anordnet (vgl. z. B. {Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 § 10, § 10 Dienstrechtsverfahrensgesetz}) , ergibt sich die Begründungspflicht aus jenen allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen ihren Niederschlag gefunden haben ( vgl. dazu das Erk. des VwGH Slg. 1977 A/1951) . Das völlige Fehlen einer Begründung des angefochtenen Bescheides, der sich auf keine Rechtsvorschrift beruft, und nicht einmal andeutungsweise den Grund der Streichung des Bf. aus dem Wählerverzeichnis erkennen läßt, belastet ihn mit einem schwerwiegenden Verfahrensmangel (vgl. in diesem Zusammenhang auch Slg. 6473/1971) . Wie der VfGH bereits in seinem Erk. Slg. 5148/1965 ausgesprochen hat, genießt das Wahlrecht zu den Ortsgemeinden auf Grund des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 117, Art. 117 Abs. 2 B-VG} den gleichen verfassungsrechtlichen Schutz, wie ihn {Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 B-VG} für das Wahlrecht zum Nationalrat gewährleistet; da jede rechtswidrige Verweigerung der Eintragung in das Wählerverzeichnis eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrechtes darstellt, ist die Zuständigkeit des VfGH auch gegeben, wenn es sich nur um formale Fragen (wesentliche Verfahrensmängel) handelt. Da der angefochtene Bescheid mit dem aufgezeigten wesentlichen Verfahrensmangel derart behaftet ist, daß für die Beurteilung der Frage des Wohnsitzes des Bf. überhaupt eine konkrete Grundlage fehlt, ist er in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrecht verletzt worden.
Der Bf. hat im Verwaltungsverfahren sinngemäß behauptet, daß er in W, W-straße 21, wohne. Diesem Vorbringen hat die bel. Beh. bei ihrer Beschlußfassung lediglich entgegengesetzt, daß der Bf., da er mit seiner Familie in einer der Gemeinde H-A gelegenen Dienstwohnung wohne, seinen ordentlichen Wohnsitz dort habe. Abgesehen davon, daß der Bf. in der Beschwerde die Annahme bestreitet, die von ihm im Bahnhofsgebäude gemieteten Räumlichkeiten lägen zur Gänze in der Gemeinde H-A (nach seinen Angaben verläuft die Grenze zwischen den Gemeinden W und H-A durch die Küche der Wohnung) und eine Haushaltsführung ausschließlich in W, W-straße 21, behauptet, hat die bel. Beh. die Benützung einer Wohnung und eine Haushaltsführung durch den Bf. in W, W-straße 21, nicht ausgeschlossen. Sie hat keine näheren Feststellungen über die tatsächlichen Wohnverhältnisse des Bf., insbesondere darüber, ob er etwa zwei Wohnungen in verschiedenen Gemeinden benützt und in verschiedenen Gemeinden Haushalte führt, getroffen; auch die topographische Zurechnung des Bahnhofsgebäudes, in dem die betreffende Wohnung liegt, ist nur behauptet, nicht aber zureichend klargestellt worden. Auf Grund solcher mangelhafter Tatsachenfeststellungen könnte aber die nach § 15 Abs. 2 Gemeindewahlordnung 1967 maßgebliche Frage des Wohnsitzes des Bf., allenfalls das Vorliegen eines Wohnsitzes in der Gemeinde W neben einem solchen in der Gemeinde H-A, nicht beantwortet werden (vgl. dazu das die Auslegung dieser Bestimmung betreffende Erk. Slg. 5879/1968) . Daher Verletzung des Wahlrechtes des Bf.
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