§ 16 (einschließlich der Überschrift) VwGG 1965 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Der VwGH ist gemäß Art. 129 B-VG zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen. Maßstab der Tätigkeit des VwGH ist demnach das Gesetz. Durch die angefochtene Gesetzesstelle wird aber der VwGH verpflichtet, in den von der umschriebenen Bindung erfaßten Fällen die Rechtsanschauung als Maßstab heranzuziehen, die in einem in einer anderen Sache ergangenen Erk. oder Beschluß ausgeführt worden ist. In der Normierung der Möglichkeit, von der Rechtsanschauung abzugehen, liegt nämlich die Anordnung, daß der VwGH ansonsten an die Rechtsanschauung gebunden ist. Diese Rechtsanschauung ist kein Gesetz i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 129, Art. 129 B-VG}.
Die angefochtene Gesetzesstelle widerspricht daher der zit. Vorschrift der Verfassung.
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