Es ist zulässig, gemäß § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle und des § 43 Abs. 7 - durch Verordnung für eine bestimmte Straße ein Fahrverbot auszusprechen, jedoch davon die Zufahrt zu einer Ladetätigkeit auszunehmen und diese Verordnung durch das Verbotszeichen des § 52 lit. a Z 1 StVO 1960 "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" und eine darunter befindliche Zusatztafel nach § 54 StVO 1960 "Zufahrt zur Ladetätigkeit gestattet" kundzumachen. Ein solcher Inhalt des § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO 1960 macht - entgegen der Meinung des Bf. - keineswegs die Bestimmung des § 43 Abs. 1 lit. c sinnlos: Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen, durch Parkverbote oder Halteverbote freizuhaltenden Ladezonen beziehen sich ihrem Wesen nach nicht auf Straßen, für die ein Fahrverbot besteht. Daher keine Bedenken gegen die präjudizielle Verordnung.
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