Es gibt keine Vorschrift der Bundesverfassung, die es dem einfachen Gesetzgeber verbieten würde, einen Rechtszug vom Bürgermeister an die Gemeindevertretung einzurichten. Der VfGH hat daher gegen die im Gemeindegesetz getroffene Regelung des Instanzenzuges für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Über eine Vorstellung gegen einen letztinstanzlichen Gemeindebescheid hat nach § 79 GG die Aufsichtsbehörde zu entscheiden; diese entspricht der Bestimmung des Art. 119 a Abs. 5 B-VG.
Aufsichtsbehörde ist nach § 88 Abs. 1 GG, weil die Ausnahmen der Absätze 2 und 3 nicht das Vorstellungsverfahren betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen ihre Entscheidung ist die Berufung an die Vorarlberger Landesregierung zulässig; dies hat der VfGH in seinem Erk. Slg. 6144/1970 ausführlich begründet (vgl. auch Slg. 6145/1970) . In diesem Erk. hat er auch dargetan, daß dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Es gibt keine Bestimmung der Bundesverfassung, die es dem einfachen Gesetzgeber verbieten würde, zur Beratung der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Gemeindeorgane zusätzliche Organe zu schaffen. Die verfassungsgesetzlich vorgesehenen Gemeindeorgane sind vom Landesgesetzgeber "jedenfalls" vorzusehen ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 117, Art. 117 Abs. 1 B-VG}) , woraus sich ergibt, daß er zusätzlich auch andere Gemeindeorgane schaffen kann.
Auch der Umstand, daß der Einschätzungsbeirat im Vlbg. Gemeindegesetz nicht vorgesehen ist, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil das Vlbg. GemeindeG kein Landesverfassungsgesetz, sondern nur ein einfaches Landesgesetz ist.
Keine Bedenken gegen § 6 Vlbg. FremdenverkehrsG. Diese Regelung ermöglicht eine dem Gleichheitsgebot entsprechende Vollziehung, auch wenn diese Art der Einschätzung in der Praxis unter Umständen zu Schwierigkeiten führen mag. Es sind auch im Gesetz jene Umstände hinreichend konkretisiert, die bei der Einschätzung zu berücksichtigen sind. Auch dagegen, daß überhaupt eine Einschätzung vorgesehen ist, bestehen im Hinblick darauf, daß es sich um Fremdenverkehrsbeiträge von geringer Höhe handelt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Keine willkürliche Gesetzesauslegung.
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