Nach § 43 Abs. 1 Oberösterreichisches Statutargemeinden- Beamtengesetz, LGBl. 37/1956 (Fassung LGBl. 28/1969) , ist ein Gutachten des Amtsarztes das Beweismittel für die die Voraussetzung der Reaktivierung bildende Dienstfähigkeit. Die Aufnahme eines solchen Sachverständigenbeweises ist aber nicht selbst Gegenstand eines Verfahrens, sondern sie ist nur im Rahmen eines Verfahrens zur Reaktivierung eines in den zeitlichen Ruhestand versetzten Beamten möglich. Dies ergibt sich eindeutig aus der Stellung des - auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden - § 52 AVG (der die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige regelt) im System des Gesetzes: Dieser Paragraph steht im "Zweiten Abschnitt: Beweise" (§§ 45 bis 55) des vom "Ermittlungsverfahren" handelnden II. Teiles (§§ 37 bis 55) . Hat aber die Einholung des Gutachtens des Amtsarztes als eines Sachverständigenbeweises nur im Rahmen eines Reaktivierungsverfahrens zu erfolgen, dann hat darüber auch kein gesonderter bescheidmäßiger Abspruch zu ergehen. Es besteht also keine Verpflichtung zu einer gesonderten Entscheidung, so daß auch ein Übergang der Entscheidungspflicht ausgeschlossen ist.
Der VfGH hält es für zweckmäßig zu bemerken, daß in dieser Entscheidung keinerlei Aussage über die Parteistellung der Bfin. im Reaktivierungsverfahren nach § 43 Statutargemeinden-BeamtenG liegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 lit. b Statutargemeinden-Beamtengesetz LGBl. 37/1956 (Fassung LGBl. 28/1969) ist ein Beamter durch Beschluß des Stadtsenates in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er über ein Jahr dienstunfähig war. Gegen einen diesbezüglichen Bescheid des Stadtsenates ist gemäß § 116 Abs. 2 leg. cit. in der genannten Fassung die Berufung an den Gemeinderat zulässig. Die mit der Nov. LGBl. 28/1969 vorgenommene Neufassung der genannten Gesetzesstellen ist rückwirkend mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 in Kraft getreten.
Somit ist der (mit 31. Dezember 1965 in Kraft getretene) in § 61 Abs. 2 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz, LGBl. 46/1965, normierte Ausschluß eines Instanzenzuges gegen Entscheidungen des Stadtsenates für den Bereich des § 116 Statutargemeinden-BeamtenG nicht wirksam. Bei der gegebenen Rechtslage ist der Gemeinderat gegenüber dem Stadtsenat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde i. S. des § 73 Abs. 2 AVG 1950.
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