Die Annahme, der Bf. sei verdächtig, die Handtasche veruntreut und also ein Verbrechen begangen zu haben, war durchaus zutreffend. Der Verdacht einer strafbaren Handlung allein rechtfertigt jedoch nicht seine Verhaftung; hiezu ist vielmehr noch erforderlich, daß einer jener Tatbestände zutrifft, die {Strafprozeßordnung 1975 § 177, § 177 StPO} in Verbindung mit {Strafprozeßordnung 1975 § 175, § 175 StPO} umschreibt. Der VfGH vermag aber selbst unter Zugrundelegung der Sachverhaltsdarstellung der bel. Beh. das Vorliegen eines solchen Haftgrundes nicht zu erkennen.
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