Keine willkürliche Handhabung des § 21 Abs. 6 Landeslehrer Dienstgesetz (Fassung BGBl. 247/1970) ; insbesondere liegt im Hinblick auf den Wortlaut dieser Gesetzesstelle keine Willkür darin, wenn die bel. Beh. nur auf die Gesamtbeurteilung und nicht auch auf die einzelnen Elemente, aus denen sie sich zusammensetzt, Bedacht genommen hat.
Der Bf. war am Ernennungsverfahren beteiligt. Er war in einem verbindlichen Vorschlag des Bezirksschulrates i. S. des § 21 Abs. 5 bis 7 Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. 245/1962, i. d. F. der Nov. BGBl. 247/1970 (LDG) , und des § 3 Vorarlberger Landeslehrer- Diensthoheitsgesetz aufgenommen. Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 6151/1970 ausgeführt hat, bilden die in einem i. S. des § 21 Abs. 7 LDG verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Personen eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft. Sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verleihungsverfahren. Sie sind daher Partei i. S. des {Dienstrechtsverfahrensgesetz § 3, § 3 DVG}.
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