Der in Beschwerde gezogene Vorgang betrifft die einem Mitglied des Wiener Gemeinderates gewährte Einsicht in ein Geschäftsstück, das einen dem Gemeinderat vorliegenden Antrag des Wr. Stadtsenates zum Gegenstand hat (vgl. § 21 Wr. Stadtverfassung - WStV, LGBl. 28/1968; die "authentische Interpretation" zu § 21 der Wr. Stadtverfassung sowie § 21 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Stadt Wien) ; der Vorgang gehört daher dem Bereich der inneren Willensbildung des Gemeinderates der Stadt Wien an. Wie der VfGH im Beschluß Anh. 3/1955 ausgesprochen hat, können Vorgänge, die sich auf den internen Akt der Willensbildung des Gemeinderates beziehen, an sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Bescheides einer Verwaltungsbehörde bzw. der von einer Verwaltungsbehörde ausgehenden faktischen Amtshandlung von dem durch den Vorgang betroffenen Mitglied des Gemeinderates mit einer Beschwerde nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} angefochten werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch Slg. 6110/1969) .
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