Das Recht auf freie Vereinsbildung wird durch Art. 12 StGG und {Europäische Menschenrechtskonvention Art 11, Art. 11 Abs. 1 MRK} gewährleistet. Die Ausübung dieses Rechts wird nach Art. 12 StGG durch besonderes Gesetz geregelt und kann nach Art. 11 Abs. 2 MRK bestimmten Einschränkungen durch Gesetz unterworfen werden. Bedenken, daß das Vereinsgesetz 1951 der Vorschrift des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 11, Art. 11 Abs. 2 MRK} oder einer anderen Verfassungsvorschrift widerspricht, bestehen nicht.
Rechtswidrig i. S. des {Vereinsgesetz 1951 § 6, § 6 Abs. 1 VereinsG 1951} sind Vereinsstatuten, wenn sie im Widerspruch zu einer Rechtsvorschrift stehen (vgl. Slg. 4044/1961) . Die Bestimmung der Richtlinien, gemäß der die Religiöse Gemeinschaft "Österreichische Freunde der Gotterkenntnis (Ludendorff)" "eigene Rechtspersönlichkeit nach § 26 ABGB" hat, widerspricht dem {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 26, § 26 ABGB} (vgl. den Beschluß des VfGH Slg. 5654/1968, von dessen Begründungsinhalt abzugehen, kein Anlaß besteht) . Die Einfügung dieser Bestimmungen im § 6 der Vereinssatzung würde zu einer entsprechend gesetzwidrigen Feststellung durch die Statuten führen. Wegen dieser Gesetzwidrigkeit war die Umbildung zu untersagen.
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