Die Abs. 1 und 4 des § 5 Allgemeine Dienstvorschriften waren nicht gesetzwidrig.
Die den Gehorsam in bezug auf erteilte Befehle und die eigenmächtige Abänderung erteilter Befehle betreffenden Abs. 1 und 4 des § 5 ADV haben den Soldaten nicht schlechthin, sondern nur insoweit zum Adressaten, als sie ihn als "Untergebenen" seinem Vorgesetzten gegenüberstellen. Diese Stellung des Soldaten als "Untergebener" wird durch die bezogenen Vorschriften nicht begründet, sondern von ihnen vielmehr vorausgesetzt. Sie beruhen insoweit auf den für Soldaten überhaupt, mithin auch für Berufsoffiziere (vgl. § 1 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 Wehrgesetz) geltenden § 34 Abs. 3 erster Satz WehrG, demzufolge die Befehle der Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen sind und der Untergebene allen ihren Weisungen zu gehorchen hat.
Der erste Satz des § 5 Abs. 1 ADV ("Jeder Untergebene ist seinem Vorgesetzen gegenüber zu Gehorsam verpflichtet.") stellt sich hiebei bloß als ein Hinweis auf den in dieser Gesetzesbestimmung enthaltenen Grundsatz ohne selbständige normative Bedeutung dar. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die in den Abs. 1 und 4 des § 5 ADV enthaltenen näheren Regelungen über das Verhalten des Soldaten bei der Vollziehung ihm als Untergebenen erteilter Befehle sowie über die Voraussetzungen für ein eigenmächtiges Abweichen von erteilten Befehlen im dienstlichen Interesse und die daraus folgenden Pflichten nicht die dienstliche und außerdienstliche Rechtsstellung des Soldaten insgesamt betreffen, sondern ausschließlich dessen dienstliche Sphäre. Da die in Rede stehenden Normen die Rechtsstellung des Soldaten somit nur insoweit erfassen, als sie sein Verhalten als Verwaltungsorgan determinieren, sind sie als Verwaltungsverordnung anzusehen, auf die die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e (nunmehr lit. f) des Bundesgesetzes über das BGBl zutrifft.
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