Daraus, daß - wie es im angefochtenen Bescheid heißt - "abfällige Äußerungen" zu machen, "nicht zu den im {Bundes-Personalvertretungsgesetz § 25, § 25 Personalvertretungsgesetz} vorgesehenen Tätigkeiten eines Personalvertreters" gehört, folgt nicht, daß ein disziplinwidriges Verhalten eines Personalvertreters keinesfalls als in Ausübung seiner Funktion gesetzt angesehen werden könnte. Ob ein bestimmtes Verhalten als Ausübung der Personalvertreterfunktion anzusprechen ist, ist nach {Bundes-Personalvertretungsgesetz § 28, § 28 PVG} (in seiner ursprünglichen Fassung) überhaupt erst und nur dann von Bedeutung, wenn dieses Verhalten Anlaß gibt, den Personalvertreter dienstrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Die Meinung, der Bf. habe die ihm angelasteten Äußerungen nicht in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gemacht, kann demnach keinesfalls damit begründet werden, daß diese Äußerungen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen. Über das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit durfte ohne Zustimmung der Personalvertretung ja erst entschieden werden, wenn zuvor festgestellt worden ist, daß der Personalvertreter das fragliche Verhalten nicht in Ausübung seiner Funktion gesetzt hat. Ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Äußerungen in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gemacht hat, muß daher nach anderen Kriterien beurteilt werden.
Die bel. Beh. begründet ihre Ansicht, der Bf. habe nicht in Ausübung seiner Personalvertreterfunktion gehandelt, mit dem Hinweis darauf, daß diese Äußerungen nach Dienstschluß in der Kantine der K-kaserne bei einer zwanglosen Zusammenkunft von Unteroffizieren gefallen seien und der Bf. überdies einigen dieser Unteroffiziere persönlich und in seiner Funktion als Personalvertreter unbekannt gewesen sei. Der VfGH ist nicht der Meinung, daß diese Umstände die Schlußfolgerung der bel. Beh. zu rechtfertigen vermögen. Die Funktion des Personalvertreters erschöpft sich, wie der Bf. zu Recht hervorhebt, keineswegs in der Teilnahme an förmlich einberufenen Sitzungen der Personalvertretungsausschüsse oder an anderen formellen Veranstaltungen. Als Funktionsausübung ist vielmehr durchaus auch der Austausch von Informationen und Meinungen bei einer zwanglosen Zusammenkunft von Bediensteten zu qualifizieren, sofern diese in örtlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit der Dienstausübung steht und dabei Umstände und Vorfälle zur Sprache kommen, die die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen jener Bediensteten berühren, die zu vertreten Aufgabe des Personalvertretungsausschusses ist, dem der Personalvertreter angehört. Daß der Bf. einigen seiner Gesprächspartner persönlich und in seiner Eigenschaft als Personalvertreter nicht bekannt war, vermag daran ebensowenig zu ändern wie der Umstand, daß weder in Personalvertretungsausschüssen noch auch in gewerkschaftlichen Gremien jene Themen erörtert worden sind, die Gegenstand des Gesprächs mit den Unteroffizieren war.
Da die bel. Beh. dem Bf. ohne die Zustimmung des Dienststellenausschusses i. S. des § 28 Bundes- Personalvertretungsgesetz eingeholt zu haben, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen hat, hat sie ihre ansonsten gegebene Zuständigkeit gesetzwidrig in Anspruch genommen und ihn daher seinem gesetzlichen Richter entzogen.
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