Keine Bedenken gegen {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 502, § 502 Abs. 4 ASVG}.
Zunächst zu festzustellen, daß es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei der Regelung verschiedener Verwaltungsmaterien an denselben Sachverhalt (hier Emigration aus bestimmten Gründen) verschiedene Rechtsfolgen zu knüpfen, also im Opferfürsorgegesetz eine andere Regelung zu treffen als im ASVG. Es muß nur die jeweils getroffene Regelung für sich betrachtet sachlich gerechfertigt sein (vgl. z. B. Slg. 5165/1965, 5318/1966, 5727/1968) . Der VfGH hat nun keine Bedenken in der Richtung, daß die im {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 502, § 502 Abs. 4 ASVG} getroffene Regelung, daß die dort verfügte sozialversicherungsrechtliche Begünstigung nur gewährt wird, wenn schon vor der Emigration Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Sozialversicherung erworben wurden, sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Da es sich um eine Begünstigung in der Sozialversicherung handelt, ist es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die Begünstigung nur für den Fall vorsieht, daß schon vor der Emigration eine sozialversicherungsrechtliche Beziehung bestanden hat, er also die Begünstigung nur gewährt, wenn der Ausgewanderte in seinen bereits erworbenen Rechten aus der Sozialversicherung aus den erwähnten Gründen beeinträchtigt wurde, er aber die Begünstigung versagt, wenn eine solche Beziehung - aus welchen Gründen immer - nicht bestanden hat und damit die völlig unbestimmte sozialversicherungsrechtliche Entwicklung, die der Ausgewanderte im Fall des Verbleibens in Österreich möglicherweise erfahren hätte, unberücksichtigt läßt (vgl. auch Slg. 5169/1965, 6276/1970) .
Da die Sozialversicherung eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, gehört auch die vom Bf. beanspruchte sozialversicherungsrechtliche Begünstigung dem öffentlichen Recht an.
Den Schutz des Art. 5 StGG genießen nur Privatrechte. Ansprüche öffentlichrechtlicher Natur fallen nicht unter die Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG (vgl. die ständige Rechtsprechung, z. B. Slg. 5263/1966, 5684/1968, u. v. a.) . Daran hat auch Art. 1 des (1.) Zusatzprotokolls zu MRK nichts geändert. Diese Verfassungsbestimmungen beziehen sich daher nicht auf öffentlichrechtliche Besoldungsansprüche von Beamten (vgl. auch Slg. 5658/1968.
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