§ 48 Abs. 4 StVO 1960 bestimmt u. a., daß in Ortsgebieten und in Berggegenden der waagrechte Abstand zwischen dem der Fahrbahn am nächsten liegenden Rand des Straßenverkehrszeichens und der Senkrechten über dem Fahrbahnrand ohne zwingenden Grund nicht weniger als 0,50 m und nicht mehr als 2 m betragen darf. Die bel. Beh. hat nun vorgebracht, daß die bauliche Ausgestaltung der A-straße eine Aufstellung der Verkehrszeichen in einem größeren als dem in § 48 Abs. 4 StVO normierten seitlichen Abstand zur Fahrbahn zwingend gemacht habe. Das Lichtraumprofil der Straßenbahn (1,04 m von der Gleisachse) habe es nämlich unmöglich gemacht, die in Betracht kommenden Verkehrszeichen am Fahrbahnrand aufzustellen. Eine allfällige Verbreiterung der Fläche, auf der sich die Straßengleise befinden, so daß eine Aufstellung der Verkehrszeichen dort möglich gewesen wäre, hätte mit einer Verschmälerung der Fahrbahn verbunden sein müssen. Eine solche hätte aber dem bei der Schaffung des Halteverbotes leitenden Gedanken der Straßenverkehrsbehörde (Wahrung des Grundsatzes der Leichtigkeit des Verkehrs in Anbetracht des hohen Verkehrsaufkommens in dieser Straße) widersprochen. Es sei daher der Behörde nichts anderes übriggeblieben, als die Verkehrszeichen auf dem Gehsteig der betreffenden Straße aufzustellen. Die Aufstellung der Verkehrszeichen an einer anderen als der vom Bf. gerügten Stelle sei demnach nicht möglich gewesen, zumal ein Aufstellen von Verkehrszeichen am Rande des an sich sehr schmalen Gehsteiges eine Verkehrsbehinderung vor allem im Falle von Kinderwagen zur Folge gehabt hätte. Der Bf. hat dem tatsächlichen Vorbringen der bel. Beh. nicht widersprochen. Der VfGH nimmt daher an, daß der in der Gegenschrift geschilderte Sachverhalt zutrifft. Dann ergibt sich aber, daß ein zwingender Grund i. S. des § 48 Abs. 4 letzter Satz StVO 1960 vorlag, bei Aufstellung des in Rede stehenden Straßenverkehrszeichens von dem in dieser Gesetzesstelle grundsätzlich normierten 2 m Abstand abzuweichen.
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