§ 28 Dienstpragmatik enthält die Regelung, daß der Beamte nicht nur die vorgeschriebenen Amtsstunden genau einzuhalten, sondern nach Erfordernis des Dienstes die Amtstätigkeit auch über die Amtsstunden hinaus auszudehnen hat. Daß ein Dienst vom Tag ein Erfordernis des Militärdienstes ist, ist offenkundig, bedarf keines näheren Beweises und wird auch vom Bf. nicht bestritten. Das gleiche gilt auch für die im § 17 Abs. 5 Allgemeine Dienstvorschriften angeordnete Dauer des Dienstes vom Tage im Ausmaß von 24 Stunden. Bedenken gegen § 17 Abs. 5 ADV sind somit nicht entstanden.
Es bestehen aber auch keine Bedenken gegen § 16 Abs. 4 ADV. Die in dieser Verordnungsbestimmung enthaltene Anordnung, daß den Soldaten vom Tage vor Antritt und nach Beendigung ihres Dienstes je zwei Stunden freizugeben sind, legt der VfGH dahin aus, daß diese zwei Stunden einen Mindestzeitraum darstellen, daß der Vorgesetzte aber unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes auch die Diensteinteilung so gestalten kann, daß bis zum nächsten Dienstantritt eine längere Freizeit bleibt.
Die Diensteinteilung ist eine dienstliche Anordnung i. S. des § 22 Dienstpragmatik. Sie ist eine Anordnung über den Ablauf des inneren Dienstes. Eine solche innerorganisatorische Anordnung bedarf keiner besonderen gesetzlichen Grundlage. Ihre verfassungsrechtliche Grundlage ist nämlich {Bundes-Verfassungsgesetz Art 20, Art. 20 B-VG}. Es bestehen daher keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, daß eine Regelung des Dienstes vom Tag bloß auf Grund der Ermächtigung des § 12 Wehrgesetz erfolgt, sofern eine solche Regelung nicht in gesetzwidriger Weise die dienstrechtliche Stellung des Beamten berührt.
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