§ 25 Abs. 2 letzter Satz Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, LGBl. 1/1966, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Der VfGH ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Wahl vorerst an bestimmten Gesetzesstellen zu messen. Eine die Wahl regelnde Bestimmung ist nicht erst dann präjudiziell, wenn sich herausgestellt hat, daß die Wahl nicht wegen Widerspruches zu anderen Gesetzesvorschriften aufzuheben ist. Es gibt keine Vorschrift, die verlangen würde, daß die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wahl in bezug auf die verschiedenen angewendeten Gesetzesstellen in einer bestimmten Reihenfolge vorzunehmen ist.
Art. 117 Abs. 3 B-VG bestimmt zunächst, daß zu einem Beschluß des Gemeinderates die einfache Stimmenmehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder desselben erforderlich ist; diese Stelle des B-VG läßt es aber auch ausdrücklich zu, daß für bestimmte Angelegenheiten andere Beschlußfassungserfordernisse vorgesehen werden. Der Verfassungsgesetzgeber hat damit der einfachen Landesgesetzgebung das Recht eingeräumt, in bestimmten Angelegenheiten andere Erfordernisse vorzuschreiben, soweit die allgemeinen Grundsätze der Demokratie dies erlauben und die damit verbundene Differenzierung i. S. des Gleichheitsgebotes sachlich begründbar ist. Dieser Fall liegt vor, wenn es tunlich erscheint, das sog. Fraktionswahlrecht zu instituieren, um zu verhindern, daß eine Fraktion überstimmt wird, wenn es darum geht, eine nach dem Proporz ihr zufallende Stelle durch Wahl zu besetzen. In den EB zur RV betreffend die B-VGNov. 1962 (619 BlgNR IX. GP) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß durch die Regelung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 117, Art. 117 Abs. 3 B-VG} das sog. Fraktionswahlrecht ermöglicht werden soll. Nichts spricht dagegen, daß diese Absicht verwirklicht worden ist.
Durch § 25 Abs. 2 Allgemeine Gemeindeordnung wird die Fraktionswahl der Vizebürgermeister und sonstigen Gemeindevorstandsmitglieder eingerichtet. Die Mehrheit der Angehörigen jener Gemeinderatspartei, der der betreffende Anspruch nach dem Verhältniswahlrecht zukommt, wählt durch ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag aus ihrer Mitte ihre Gemeindevorstandsmitglieder (ausgenommen den etwa auf die Fraktion entfallenden Bürgermeister, der nach § 24 AGO durch den Gemeinderat mit einfacher Mehrheit zu wählen ist) . Der dem Gesetz entsprechend unterschriebene Wahlvorschlag ist also Ausdruck der durch die Fraktion vorgenommenen Wahl. Die Erklärung des Vorsitzenden i. S. des letzten Satzes des § 25 Abs. 2 AGO erfolgt demnach auf Grund des Ergebnisses eines innerhalb der Fraktion durchgeführten Wahlganges.
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