Bei der Veranlagung der Vermögenssteuer wird der Wert des steuerpflichtigen Vermögens zugrunde gelegt, welches für einen bestimmten Zeitpunkt ermittelt wird (§ 12 Abs. 2 Vermögenssteuergesetz 1954: Hauptveranlagungszeitpunkt, § 13 Abs. 3: Neuer Veranlagungszeitpunkt, § 14 Abs. 2: Nachveranlagungszeitpunkt) . Es ist nun durchaus konsequent und in keiner Weise sachwidrig, daß dieser Zeitpunkt sowohl für die Aktivposten als auch für die Schuldposten des Vermögens gilt. Nichts anderes aber regelt {Bewertungsgesetz 1955 § 64, § 64 Abs. 2 Z 2 Bewertungsgesetz}. Danach sind nach dem maßgeblichen Zeitpunkt fällig werdende Steuern nur dann abzuziehen, wenn sie für einen spätestens in diesem Zeitpunkt endenden Zeitraum erhoben werden. Mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 4 Abs. 1 BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft, bedeutet dies nichts anderes, als daß die Steuerschuld im maßgebenden Zeitpunkt bereits entstanden sein muß. Dies gilt insbesondere für die zu veranlagende Einkommensteuer, bei der der Abgabenanspruch nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO grundsätzlich (die Ausnahmen können, weil im gegebenen Zusammenhang nicht relevant, vernachlässigt werden) mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Was die Bf. anstreben, ist die Berücksichtigung beim Eingang der Honorarforderungen künftig entstehender Einkommensteuerschulden, für die aber der Zeitpunkt der Entstehung und - wegen der zahlreichen Komponenten, aus der die Einkommensteuer zu berechnen ist - auch die zukünftige Steuerbelastung völlig ungewiß ist. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er bei dieser Sachlage anordnet, daß nur die tatsächlich entstandenen Steuerschulden zum Abzug zugelassen sind und er die Rückstellung für künftige Einkommensteuerschulden ausschließt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden