Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist zweifellos ein Umstand von versorgungsrechtlicher Bedeutung, an den der Gesetzgeber Differenzierungen der Höhe der Versorgungsleistungen anknüpfen kann.
Es ist ihm auch nicht verwehrt, von einer früheren in einem festen Betrag gewährten Versorgungsleistung auf eine nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit differenzierte überzugehen; derartige Änderungen fallen nämlich in den Bereich der dem Gesetzgeber zustehenden Rechtspolitik. Der VfGH hat daher keine Bedenken gegen {Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 12, § 12 KOVG 1957}.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden