Nach {Bundes-Personalvertretungsgesetz § 12, § 12 B-PVG} ist die Höhe der Beiträge zur Bauern- Pensionsversicherung vom Einheitswert abhängig, d. h. letzten Endes von dem nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 ermittelten Ertragswert (vgl. § 32 Abs. 1 BewG 1955) . Dabei ist nach § 32 Abs. 2 BewG 1955 in allen Fällen zu unterstellen, daß der Betrieb schuldenfrei ist. Ein Abzug von Belastungen, die sich aus der Verpflichtung zur Erbringung von Ausgedingsleistungen ergeben, ist also ebensowenig vorgesehen wie der Abzug sonstiger Belastungen, etwa mit dem landwirtschaftlichen Betrieb zusammenhängender oder auch mit ihm nicht zusammenhängender, den Verkehrswert des Betriebes beeinträchtigender Hypotheken. Die Verpflichtungen des Bf. zur Erbringung von Ausgedingsleistungen an seine Mutter wurden anläßlich der Hofübergabe übernommen und stellen daher einen Teil der Aufwendungen zum Erwerb des Hofes dar. Es ist durchaus folgerichtig, wenn der Gesetzgeber solche Belastungen ebensowenig berücksichtigt wie die Belastungen aus einer Kaufpreisresthypothek. Auch in sonstigen Zweigen der Sozialversicherung, etwa in der Pensionsversicherung der unselbständig Tätigen nach dem ASVG, werden solche zusätzliche Belastungen, insbesondere auch Belastungen durch Unterhaltsverpflichtungen, nicht berücksichtigt. Das ist nicht unsachlich, weil solche individuelle Belastungen mit dem Wesen der in der Sozialversicherung verbundenen Riskengemeinschaft in keinem Zusammenhang stehen.
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