Die Abs. 2 und 3 des § 17 im II. Hauptstück Gemeindewahlordnung, LGBl. 1/1955, i. d. F. der Z 1 der Druckfehlerberichtigungs- Kundmachung, LGBl. 16/1955, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Den Abs. 2 und 3 des § 17 kann kein Inhalt beigemessen werden, gemäß dem im Berufungsverfahren das Parteiengehör wie im Einspruchsverfahren zusteht. Dieser Gesetzesinhalt widerspricht dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 117, Art. 117 Abs. 2 B-VG}, in dem das Wahlrecht zum Gemeinderat verfassungsgesetzlich geregelt ist. Das Wesen des Wahlrechtes schließt es nämlich aus, daß über seinen Bestand oder Nichtbestand im einzelnen Fall entschieden wird, ohne daß demjenigen, um dessen Recht es geht, die Möglichkeit geboten ist, es geltend zu machen. Die im § 17 Abs. 2 und 3 GWO liegende Verneinung des Parteiengehörs ist also mit dem Wesen des Wahlrechtes unvereinbar.
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