Im Dienste der Strafjustiz ist auf Grund des § 4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit gemäß {Strafprozeßordnung 1975 § 117, § 117 Abs. 1 StPO} ausnahmsweise eine Verhaftung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen ohne richterlichen Befehl durch Organe der Sicherheitsbehörden unter den Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Z 1 sowie des § 175 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 StPO, in letzteren Fällen aber nur dann zulässig, wenn die vorläufige Einholung des richterlichen Befehles wegen Gefahr im Verzuge nicht tunlich ist. Aus dem geschilderten Sachverhalt geht eindeutig hervor, daß die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 nicht gegeben waren.
Tatsächlich beruft sich das Gendarmerieorgan, welches die Verhaftung ausgesprochen hat, ausdrücklich auf § 175 Abs. 1 Z 3. Nach dieser Bestimmung kann eine vorläufige Verwahrung angeordnet werden, wenn der eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtige auf eine die Ermittlung der Wahrheit hindernde Art, auf Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte einzuwirken oder sonst durch Vernichtung der Spuren des Verbrechens oder Vergehens die Untersuchung zu erschweren gesucht hat oder, wenn begründete Besorgnis vorhanden ist, daß dies geschehen könne. Tatsachen, aus denen sich eine Verdunklungsgefahr ableiten ließe, wurden jedoch vom Gendarmerieorgan weder festgestellt noch behauptet. Behauptet wird lediglich, daß begründete Besorgnis vorhanden gewesen sei, daß dies geschehen könne. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muß eine solche Besorgnis" begründet "sein, d. h. es müssen konkrete Anhaltspunkte darauf hindeuten, daß ein solcher Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, vorgenommen werden würde. Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach § 175 Z 3 dar (Slg. 3770/1960 .
Aus den Zeugenaussagen ergibt sich, daß dem Bf. weder ein Raum noch irgendwelche Behältnisse zur alleinigen Benützung überlassen waren.
Verfügungsberechtigt war hinsichtlich des Raumes und der darin befindlichen Behältnisse (Schrank, Laden usw.) nach wie vor die Wohnungsinhaberin. Diese hat selbst das Betreten des Zimmers gestattet und selbst alle Behältnisse geöffnet und die darin befindlichen Sachen vorgezeigt. Die Gendarmeriebeamten sind nur als Zuseher dabeigestanden, haben jedoch keinerlei Initiative entwickelt, verborgenes Diebsgut zu suchen. Sie haben demnach keine Hausdurchsuchung vorgenommen.
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