Die bel. Beh. beruft sich auf die Bestimmung des {Gesetz zum Schutze des Hausrechts § 2, § 2 Abs. 2 Hausrechtsgesetz} bzw. des {Strafprozeßordnung 1975 § 141, § 141 Abs. 2 StPO}, wonach zum Zwecke der Strafrechtspflege eine Hausdurchsuchung auch durch die Sicherheitsorgane aus eigener Macht vorgenommen werden kann, wenn gegen jemanden ein Vorführungsbefehl oder Verhaftbefehl erlassen worden ist. Diese Bestimmung gilt nämlich gemäß § 3 und § 5 Abs. 1 für Hausdurchsuchungen zum Behufe der polizeilichen Aufsicht. Nun verweist § 3 HausrechtsG auf die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphen bezüglich der auch hier geltenden Ermächtigung zur Hausdurchsuchung unter Bescheinigung über deren Vornahme § 2 schreibt vor, daß bei Gefahr im Verzuge auch ohne richterlichen Befehl eine Hausdurchsuchung angeordnet werden kann. Er stellt also auch für eine Hausdurchsuchung nach § 3 den richterlichen Befehl als Regel auf.
Diese Regel ist strenge zu beachten, und von ihr kann nur in besonderen Fällen, nämlich bei Gefahr im Verzuge, abgewichen werden, weshalb das Vorliegen des letzteren Momentes erkennbar sein muß (Slg. 1811/1949) .
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