Der Bf. behauptet, daß § 3 Abs. 2 Beförderungssteuergesetz BefStG 1953 dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht, weil die Pflicht zur Entrichtung einer Beförderungssteuer im Güterfernverkehr nicht nur an die Länge der zurückgelegten Beförderungsstrecke anknüpfe, sondern daran, ob die Beförderungsstrecke ganz oder teilweise außerhalb der sogenannten Nahverkehrszone liegt. Durch Kombination von innerhalb der Nahverkehrszone gelegenen Routen würden nämlich häufig Entfernungen zurückgelegt, die nach der Ansicht des Gesetzgebers im Interesse des Schienenverkehrs bereits mit der Beförderungssteuer für den Güterfernverkehr belegt werden müßten. So könnten bis zu 130 km, in der Luftlinie gemessen, innerhalb der Nahverkehrszone zurückgelegt werden, in Wirklichkeit wegen der durch Geländebeschaffenheit und sonstige Umstände bedingten Umwege bedeutend mehr. Anderseits unterlägen aber auch kürzeste Fahrten der erhöhten Steuerbelastung, wenn sie ganz oder teilweise außerhalb der Nahverkehrszone durchgeführt werden, obwohl das wirtschaftliche Interesse hier für die Übernahme der Beförderung durch den Straßenverkehr spricht. Die sachliche Begründung für die in Rede stehende Regelung liegt in ihren verkehrspolitischen und sonstigen wirtschaftspolitischen (gewerbepolitischen) Zielen. Die Regelung ist nicht deswegen unsachlich, weil diese Ziele auch geeignet sind, andere Regelungen - etwa die vom Bf. gewünschte - ebenso sachlich zu begründen. Es kommt hier nicht darauf an, ob mit der Regelung der optimale Weg beschritten wird, um zu diesen Zielen zu gelangen (dies ist Sache des Gesetzgebers) , sondern nur darauf, daß die in den hier angewendeten Bestimmungen liegende Differenzierung nicht sachfremd ist.
Der Bf. hält auch die Regelung des § 3 Abs. 3 BefStG für bedenklich im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum eine Betriebsstätte für Zwecke der Beförderungssteuer im Güterfernverkehr nur bei einer mindestens einmonatigen Benützungsdauer anerkannt werden soll. Die sachliche Begründung für die in den in Rede stehenden Bestimmungen liegende Differenzierung kann im Bestreben des Gesetzgebers erblickt werden, zu verhindern, daß die Errichtung einer Betriebsstätte nur vorgetäuscht wird, um der Steuer im Güterfernverkehr zu entgehen. Es bestehen daher keine Bedenken in der umschriebenen Richtung.
§ 3 Abs. 1 lit. c BefStG 1953 gilt - von einigen begünstigenden Ausnahmen abgesehen, die verfassungsrechtlich unbedenklich sind (vgl. Slg. 5916/1969) - einheitlich für das ganze Bundesgebiet.
Durch die hier angewendeten Vorschriften wird das Bundesgebiet nicht in kleinere Wirtschaftsgebiete zerlegt. Schon allein aus diesem Grunde entstehen Bedenken weder im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 4, Art. 4 Abs. 2 B-VG} noch im Hinblick auf {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 4 F-VG 1948}.
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