Keine Bedenken gegen § 4 Abs. 1 lit. c und § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 ist es nicht denkunmöglich anzunehmen, die Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes sei von der Verpflichtung, die nächste Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, unabhängig. Abs. 1 des § 4 StVO 1960 enthält nämlich keinerlei Einschränkung auf Fälle mit Anzeigepflicht. Weiters ist dem Wortlaut der Gesetzesstelle insbesondere nicht zu entnehmen, daß eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes nur dann bestünde, wenn ein Personenschaden eingetreten ist. Es ist deshalb denkmöglich, die Mitwirkungspflicht auch in Fällen bloßen Sachschadens zu verlangen (Slg. 5235/1966) . Der VfGH hält an dieser Rechtsansicht fest. Nach § 99 Abs. 6 lit. a StVO 1960 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist und die Behörde hievon ausschließlich durch die Meldung (§ 4) des Beschädigers Kenntnis erlangt hat. Die Behörden haben jedoch nicht durch eine Meldung des Bf. also des Beschädigers, sondern durch die Meldung des Beschädigten und die Aufnahme des Sachverhaltes durch die herbeigerufene Gendarmerie Kenntnis erlangt. Die bel. Beh. konnte daher denkmöglicherweise annehmen, daß der im § 99 Abs. 6 lit. a StVO 1960 enthaltene Ausschließungsgrund nicht vorgelegen ist.
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