Die von der Markenschutzgesetzgebung eröffnete Möglichkeit einer Eintragung von Marken, d. i. von besonderen Zeichen, die dazu dienen, zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und die damit verbundene Wirkung des Alleinrechtes zum Gebrauch der Marke (§§ 1 und 2 Markenschutzgesetz 1970) ist nicht der Materie des Zivilrechtes zuzuordnen. Hiefür spricht, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber" Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen "(Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG) von der Materie" Zivilrechtswesen "({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG}) sondert. Was immer man unter dem Begriff von " civil rights "" zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ) verstehen mag, so kann ihm keinesfalls das Recht auf Eintragung einer Marke ins Markenregister unterstellt werden. In gleicher Weise hat der VfGH den Anspruch auf Erteilung eines Patentes als dem öffentlichen Rechte zugehörig erkannt (Slg. 5684/1968) .
Von gleicher rechtlicher Beschaffenheit ist eine Überprüfung, ob die Marke nicht hätte registriert werden sollen oder ob die im Zeitpunkt der Registrierung vorhandenen Voraussetzungen später weggefallen sind (§§ 33, 34 MSchG 1970) . Das erworbene und bestehende Markenrecht ist durch Strafbestimmungen gegen Eingriffe gesichert (§§ 51 bis 59) , es genießt aber auch den zivilrechtlichen Schutz (§ 9 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) . Im Beschwerdefall geht es darum, ob der für die beteiligte Partei registrierten Marke eine Unterscheidungskraft i. S. von § 1 Abs. 1 und Abs. 2 - nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise - zukommt.
Diese Aufgabe gehört nicht dem Zivilrecht an. Der Umstand, daß aus einem von Amts wegen wahrzunehmenden Grund die Löschung einer Marke von jedermann begehrt werden kann (§ 33 MSchG 1970) , unterstützt in keiner Weise die Auffassung des Markenrechtes als Zivilrecht.
Keine Bedenken gegen § 39 Abs. 1 MSchG 1970.
Ein Löschungserkenntnis hat nicht Verordnungscharakter. Nach der Judikatur des VfGH und nach der mit ihr übereinstimmenden Lehre ist nämlich das unterscheidende Merkmal die Adresse des Verwaltungsaktes.
Ist der Adressat einer Anordnung lediglich eine einzelne Person oder sind Adressaten zwar mehrere, aber in der Anordnung individuell bezeichnete Personen, so ist die Anordnung ein konkreter Verwaltungsakt, ein Bescheid. Richtet sich hingegen die Anordnung an die Allgemeinheit überhaupt oder an bestimmte Gruppen der Bevölkerung, die nicht individuell, sondern nach Gattungsmerkmalen bezeichnet sind, dann ist die Anordnung ein genereller Verwaltungsakt, eine Verordnung (vgl. Slg. 1398/1931, 2117/1951 u. a. m.) . Demgegenüber ist die Wirkung eines Bescheides kein Merkmal für die Abgrenzung gegenüber der Verordnung. Die Rechtsordnung verleiht in aller Regelmäßigkeit einem Bescheid Wirkungen, die sich auf andere Personen als die Bescheidadressaten erstrecken. Anstatt vieler anderer Beispiele sei auf die Regelung von §§ 364, 364 a ABGB hingewiesen. Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden, im Gesetz nicht näher beschriebenen" Immissionen "untersagen; wird jedoch die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage verursacht, so steht dem Grundeigentümer kein Unterlassungsanspruch zu, er ist nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens zu verlangen. Kein Gebot der Verfassung verbietet Bescheide solchen Inhaltes. Die Endentscheidung der Nichtigkeitsabteilung war somit ein Bescheid.
Die Zuständigkeit der bel. Beh., über die Berufung gegen diese Endentscheidung zu erkennen, beruht auf keiner verfassungswidrigen Vorschrift.
Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesgesetzblatt gilt als Tag der Kundmachung der Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt der Tag, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Verlautbarung enthält, herausgegeben und versendet wird. Aus dieser Bestimmung kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß auch in einer Wiederverlautbarungskundmachung das Datum der Herausgabe und Versendung angegeben werden müßte. Die Annahme des Bf., daß beide Verlautbarungen - im Bundesgesetzblatt und in der Amtlichen Sammlung - mit dem gleichen Herausgabedatum versehen sein müßten, trifft daher nicht zu. Außerdem hat § 4 Wiederverlautbarungsgesetz keine über eine Ordnungsvorschrift hinausgehende Bedeutung. Ein Verstoß gegen dessen Inhalt ist daher nicht mit der Rechtsfolge einer Gesetzwidrigkeit der Wiederverlautbarungskundmachungsverordnung verknüpft. § 5 WVG verpflichtet die Bundesregierung, den Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung festzustellen. Damit ist nicht der Akt der Versendung gemeint, sondern der Tag, an dem die Wiederverlautbarung ihre Wirksamkeit erlangt. Eine verschiedene Datierung des Herausgabedatums in diesem Sinne hat nicht stattgefunden.
Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesgesetzblatt fällt der Tag der Kundmachung einer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt nicht notwendigerweise mit dem Tage des Inkrafttretens der rechtsverbindlichen Kraft der Verlautbarung zusammen; in den Verlautbarungen kann etwas anderes bestimmt werden. Dies gilt auch für die Verlautbarung einer Wiederverlautbarung. Bei der Wiederverlautbarung des Markenschutzgesetzes hat es die Bundesregierung für zweckmäßig angesehen, einen nach der Versendung von Bundesgesetzblatt und Amtlicher Sammlung liegenden Tag festzusetzen, an welchem die rechtsverbindliche Kraft der Wiederverlautbarung zu beginnen hat. Man kann die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Anordnung einer solchen" Legisvakanz "verneinen, doch führt dies nthält, herausgegeben und versendet wird. Aus dieser Bestimmung kann aber
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