Der Wahlanfechtung (Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Greifenstein vom 5. April 1970) wird stattgegeben. (Rechtswidrigkeit war auf das Wahlergebnis von Einfluß.) Gemäß § 1 Niederösterreichische Gemeindewahlordnung - GWO, LGBl. 1/1955 i. d. F. LGBl. 243/1969, ist eine der Voraussetzungen des Wahlrechtes der ordentliche Wohnsitz in der Gemeinde am Tage der Verlautbarung der Wahlausschreibung. Gemäß § 2 ist der ordentliche Wohnsitz in der Gemeinde bei denjenigen begründet, die sich in dieser Gemeinde in der erweislichen und aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen haben, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen (§ 66 JN) . Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist ein ordentlicher Wohnsitz i. S. des {Jurisdiktionsnorm § 66, § 66 JN} nur an jenem Ort begründet, welchen die betreffende Person zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. z. B. Slg. 2935/1955, 5147/1965, 5148/1965, 5796/1968) . Diese entspricht dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 117, Art. 117 Abs. 2 B-VG} (B-VGNov. 1962, BGBl. 205/1962) , nach welchem zu den Wahlen in den Gemeinden die Staatsbürger berechtigt sind, die in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Der Regelung des § 2 GWO ist nämlich kein anderer Inhalt beizumessen als der Vorschrift des {Wählerevidenzgesetz 1973 § 2, § 2 Abs. 2 Wählerevidenzgesetz}, BGBl. 243/1960, die folgenden Wortlaut hat: " Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben. "Es kann dahingestellt bleiben, ob die Landesgesetzgebung zuständig wäre, den Begriff" ordentlicher Wohnsitz "i. S. der zit. Verfassungsvorschrift selbständig zu regeln; denn keinesfalls liegt ein verfassungsrechtlicher Mangel vor, wenn der Begriff durch die Landesgesetzgebung den gleichen Inhalt erhalten hat, der in den auf Grund bundesverfassungsgesetzlicher Ermächtigung erlassenen Ausführungsgesetzen des Bundes für die Wahlen zum Nationalrat zu finden ist (vgl. Slg. 5879/1968) .
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