Der Bf. macht geltend, daß die bel. Beh. § 1 Abs. 3 Preistreibereigesetz 1959 dadurch in denkunmöglicher Weise ausgelegt habe, daß sie eine Preisüberschreitung von etwa 7 % als erheblich angesehen habe. Der VfGH kann dem nicht beitreten; er ist vielmehr der Meinung, daß die von der bel. Beh. getroffene Annahme denkmöglich ist. Er ist wie der VwGH der Meinung, daß bei der Beurteilung, ob eine Preisüberschreitung als erheblich anzusehen ist, ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH Erk. vom 7. März 1967, Z 550/66 u. a.) .
Keine Bedenken gegen § 1 Abs. 3 PreistreibereiG 1959.
Der Bf. ist der Meinung, daß die Verfassung dadurch verletzt sei, daß die Gesetzesstelle auf den im Ort des Verkaufes im ordentlichen Geschäftsverkehr jeweils üblichen Preis abstelle. Sie verhindere dadurch eine einheitliche Preisgestaltung, wie sie der Bf. in seinem das ganze Bundesgebiet umfassenden Unternehmen durchführt, spalte das einheitliche Bundesgebiet in unzählige kleine und kleinste Teilgebiete auf und verstoße so gegen Art. 4 B-VG. Der VfGH hat sich mit § 1 Abs. 3 PreistreibereiG bereits in seinem Erk. Slg. 3410/1958 befaßt. Er hat im gegebenen Zusammenhang keine Bedenken gegen die Gesetzesstelle als gegeben erachtet und ausgeführt, daß die "Freiheit des Kaufmannes im Geschäftsleben" verfassungsgesetzlich nicht geschützt ist und daß das im Gesetz enthaltene Verbot, ein übermäßiges Entgelt zu fordern, und die damit verbundene gesetzliche Umschreibung, was als übermäßiges Entgelt anzusehen ist, keine Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz erwecke. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest. Er hat aber auch keine Bedenken, daß die Regelung des § 1 Abs. 3 PreistreibereiG 1959 gegen den {Bundes-Verfassungsgesetz Art 4, Art. 4 B-VG} verstoße. In seinem Erk. Slg. 4649/1964 hat der VfGH ausgesprochen, daß die Wirtschaftsgebietseinheit durch Maßnahmen der Marktordnung (§ 37 a Marktordnungsgesetz) nicht verletzt werde.
Denn durch die Marktbindung werden innerhalb Österreichs keine Gebiete mit der Wirkung abgegrenzt, daß über diese Grenzen der Warenverkehr nur unter bestimmten wirtschaftlichen Beschränkungen oder Erschwerungen fließen dürfte; schon aus diesem Grunde würden durch die Marktbindung keine verschiedenen Wirtschaftsgebiete i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 4, Art. 4 B-VG} geschaffen. In gleicher Weise werden aber dadurch, daß § 1 Abs. 3 PreistreibereiG 1959 auf den ortsüblichen Preis abstellt, innerhalb Österreichs keine Gebiete mit der Wirkung abgegrenzt, daß über diese Grenzen der Warenverkehr nur unter bestimmten wirtschaftlichen Beschränkungen oder Erschwerungen fließen dürfte.
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