Keine Bedenken gegen {Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 24, § 24 KOVG 1957}.
Der Umfang der Heilfürsorge, d. h. die als notwendig erkannte Heilbehandlung einschließlich einer allenfalls erforderlichen erweiterten Heilbehandlung ist in § 24 KOVG 1957 umschrieben. Unter den aufgezählten Maßnahmen ist ein bloßer Erholungsaufenthalt, allenfalls die Gewährung eines Zuschusses für einen Erholungsaufenthalt nicht enthalten. Wenn demnach die bel. Beh. zu dem Schluß gekommen ist, daß ein solcher Erholungsaufenthalt nicht zu den Heilfürsorgemaßnahmen i. S. des {Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 24, § 24 KOVG 1957} zähle, so kann jedenfalls von einer willkürlichen Auslegung des Gesetzes nicht die Rede sein.
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