Keine Bedenken gegen die Regelung der §§ 31 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 60 des Strafvollzugsgesetzes.
Nach § 54 Abs. 1 des StVG ist die Arbeitsvergütung dem Strafgefangenen monatlich im nachhinein je zur Hälfte als Hausgeld und als Rücklage gutzuschreiben. Gemäß § 54 Abs. 2 steht das Hausgeld dem Strafgefangenen für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Verfügung. Auf Verlangen des Strafgefangenen ist ihm das Hausgeld auch ganz oder teilweise für Anschaffungen zu überlassen, die sein Fortkommen nach der Entlassung fördern, sowie für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind. Die Rücklage (§ 54 Abs. 3) hingegen dient der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung. Im Strafvollzug steht die Rücklage dem Strafgefangenen nur für Anschaffungen zur Verfügung, die sein Fortkommen nach der Entlassung fördern. § 31 Abs. 2 besagt, daß die Strafgefangenen, soweit sie sich Sachgüter oder Leistungen gegen Entgelt verschaffen dürfen, außer in den in diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen dafür nur das Hausgeld verwenden dürfen. Nach § 60 Abs. 1 dürfen sich die Strafgefangenen zum Zweck ihrer Fortbildung oder Unterhaltung auf eigene Kosten Bücher beschaffen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, daß die Bestimmung des § 60 Abs. 1 StVG durch {Strafvollzugsgesetz § 31, § 31 Abs. 2 StVG} erläutert werde. Das Fehlen einer besonderen Gestaltung in der Bestimmung des {Strafvollzugsgesetz § 60, § 60 Abs. 1 StVG} lasse klar den Willen des Gesetzgebers erkennen, daß Strafgefangene Bücher auf eigene Kosten aus dem Hausgeld, nicht aber aus dem Eigengeld anschaffen dürfen.
Diese Überlegungen sind denkmöglich.
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