Im Zusammenhalt mit den Bestimmungen über die Freistellung vom Dienst ergeben sich in den Reisekostenbestimmungen des {Bundes-Personalvertretungsgesetz § 29, § 29 Abs. 1 Personalvertretungsgesetz} folgende Differenzierungen: Für die vom Dienst freigestellten Mitglieder der Zentralausschüsse, der Fachausschüsse und der Dienststellenausschüsse und allenfalls Vertrauenspersonen trägt der Bund die Kosten der unbedingt erforderlichen Inlandreisen. Für die nicht vom Dienst freigestellten Mitglieder der Zentralausschüsse und der Fachausschüsse trägt der Bund die Kosten der Inlandreisen im Falle der Einberufung zu den ordnungsgemäßen Sitzungen dieser Ausschüsse. Für die nicht vom Dienst freigestellten Mitglieder der Dienststellenausschüsse und Vertrauenspersonen trägt der Bund keine Reisekosten. Der VfGH hat keine Bedenken gegen die Sachlichkeit der im {Bundes-Personalvertretungsgesetz § 29, § 29 PVG} enthaltenen Reisekostenregelung. Ebenso wie es nicht unsachlich wäre, wenn der Bund keinerlei Reisekosten für Personalvertreter zu tragen hätte, sondern die Tragung derartiger Kosten in anderer Weise geregelt wäre, ist es an sich auch nicht unsachlich, wenn der Bund für bestimmte Inlandreisen die Kosten trägt. In einem solchen Fall muß jedoch, da der Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz gebunden ist, Differenzierungen zu vermeiden, nicht aus Unterschieden im Tatsächlichen gerechtfertigt sind (vgl. Slg. 2956/1956, 4279/1962, 4986/1965, 5319/1966, 5811/1968) , die Abgrenzung nach Gesichtspunkten erfolgen, die aus den tatsächlichen Gegebenheiten sachgerecht abzuleiten sind. Die im PVG getroffene Regelung entspricht den Erfordernissen, die der Gleichheitssatz an den Gesetzgeber stellt. Wenn der Bund für die vom Dienst freigestellten Personalvertreter die Kosten der unbedingt erforderlichen Inlandreisen trägt, ist darin keine Unsachlichkeit zu erblicken. Die Freistellung der Personalvertreter ist nach sachlichen Gesichtspunkten generell abgegrenzt, und zwar schematisch durch das Gesetz nach der Zahl der wahlberechtigten Bediensteten im Bereich eines Zentralausschusses, allenfalls darüber hinaus durch Verordnung, wenn dies auf Grund besonderen Arbeitsanfalles notwendig ist. Da die Personalvertretung gemäß {Bundes-Personalvertretungsgesetz § 2, § 2 PVG} berufen ist, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern, ergibt sich mit zunehmender Zahl der Bediensteten eine mengenmäßige Steigerung der Obliegenheiten der Personalvertreter, so daß es durchaus sachlich gerechtfertigt ist, Personalvertreter je nach der Zahl der Wahlberechtigten Bediensteten eines Bereiches vom Dienst freizustellen. Wenn dazu für die nicht vom Dienst freigestellten Mitglieder der Zentralausschüsse (§ 3 Abs. 4 und {Bundes-Personalvertretungsgesetz § 13, § 13 PVG}) und der Fachausschüsse (§ 3 Abs. 3 und {Bundes-Personalvertretungsgesetz § 11, § 11 PVG}) die Reisekosten anläßlich der Teilnahme an ordnungsgemäßen Sitzungen vom Bund getragen werden, ist auch darin keine Unsachlichkeit zu erblicken. Der Gesetzgeber geht offenbar von der Annahme aus, daß diese Organe der Personalvertretung in der Regel einen so großen örtlichen Wirkungsbereich haben, daß für die Teilnahme an Sitzungen Reisen erforderlich sind, daß aber anderseits die sonstigen mit Reisen verbundenen Aufgaben der Personalvertretung durch die vom Dienst freigestellten Personalvertreter im Bereich eines Zentralausschusses besorgt werden können; eine solche Annahme ist nicht unsachlich.
Schließlich ist es auch nicht unsachlich, wenn der Bund für die nicht vom Dienst freigestellten Mitglieder der Dienststellenausschüsse und Vertrauenspersonen keine Reisekosten trägt, denn im Hinblick auf den Wirkungsbereich des Organs der Personalvertretung (§ 3 Abs. 2, § 9 und {Bundes-Personalvertretungsgesetz § 30, § 30 PVG}) ist die Annahme gerechtfertigt, daß zur Erfüllung von Personalvertretungsaufgaben Dienstreisen nicht erforderlich sind.
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