Das Begehren um Rückzahlung eines durch Bescheid vorgeschriebenen Abschöpfungsbetrages gemäß § 3 b Preisregelungsgesetz 1957 ist aus den gleichen Gründen wie das Begehren um Rückzahlung eines unmittelbar auf Grund der Abschöpfungsverordnung geleisteten Abschöpfungsbetrages (vgl. Slg. 6093/1969) nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen und auch nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen: Einerseits besteht keine Rechtsnorm, aus der die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zu einem derartigen Abspruch abzuleiten ist, anderseits ist der geltend gemachte Anspruch von seinem Ursprung her im öffentlichen Recht verwurzelt und daher auch in seinem weiteren Verlauf ausschließlich dem öffentlichen Recht zuzuordnen.
Verpflichtungsgrund der Zahlung des Abschöpfungsbetrages gemäß § 3 b Preisregelungsgesetz 1957 ist der rechtskräftige Bescheid vom 29. Mai 1967. Dieser Bescheid steht der Stattgebung des Begehrens auf Rückzahlung des Abschöpfungsbetrages entgegen. Daran ändert auch nichts, daß die diesem Bescheid zugrundeliegende Abschöpfungsverordnung vom VfGH mit Erk. Slg. 5670/1968 als gesetzwidrig aufgehoben worden ist und die Aufhebung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} am Tage ihrer Kundmachung im BGBl. 162/1968, am 15. Mai 1968, in Kraft getreten ist. In der Regelung des B-VG, daß die Unrechtsfolge der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung deren Aufhebung ist, liegt die normative Anerkennung dafür, daß auch eine gesetzwidrige Verordnung bis zu ihrer Aufhebung gilt (vgl. Slg. 2873/1955) . Die Abschöpfungsverordnung ist daher zu Recht der bescheidmäßigen Vorschreibung des Abschöpfungsbetrages zugrunde gelegt worden.
Begehren auf Rückzahlung eines Abschöpfungsbetrages gemäß § 3 b Preisregelungsgesetz 1957. Der vorliegende Rechtsfall unterscheidet sich von dem mit Erk. Slg. 6093/1969 abgeschlossenen Fall dadurch, daß damals der Verpflichtungsgrund für die Zahlung des Abschöpfungsbetrages nicht ein rechtskräftiger Bescheid, sondern unmittelbar die Abschöpfungsverordnung war. Der VfGH hatte, nachdem die Verordnung durch das Erk. Slg. 5670/1968 aufgehoben worden war, gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz § 89, § 89 Abs. 4 B-VG} (der für den VfGH auch in einem Verfahren nach Art. 137 B-VG gilt) so zu entscheiden, als ob die Verordnung bereits im Zeitpunkt der Konkretisierung des Falles aufgehoben gewesen wäre. Ist aber - wie im vorliegenden Fall - Verpflichtungsgrund nicht die aufgehobene Verordnung, sondern ein auf ihrer Grundlage erlassener und auch nach ihrer Aufhebung unverändert geltender Bescheid, so ist die Rechtslage anders. Ein solcher Bescheid kann zwar unter den in den Verfahrensgesetzen normierten Voraussetzungen (insbesondere §§ 68, 69, 71 AVG 1950) im Verwaltungswege sowie unter den Voraussetzungen der Art. 129 ff. B-VG vom VwGH und des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} vom VfGH behoben werden, im übrigen ist er aber für Verwaltungsbehörden und Gerichte bindend. In einem Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} ist dem VfGH keine Möglichkeit gegeben, einen rechtskräftigen Bescheid zu beheben oder unbeachtet zu lassen.
Vielmehr ist ein solcher Bescheid, soweit sich seine Rechtskraft erstreckt, ein Sachverhaltselement der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden