Zur Frage des Anlaßfalles: Der angefochtene Bescheid knüpft an den Bezug von Einkommen (§ 2 Abs. 1 EStG 1953) im Kalenderjahr 1967, im besonderen an den Bezug von sonstigen Einkünften i. S. des § 22 EStG 1953 an. Der für den Bescheid maßgebliche Sachverhalt hat sich somit spätestens am 31. Dezember 1967, d. i. also vor dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung des § 22 Z 1 letzter Satz EStG 1953 durch den VfGH, konkretisiert. Es ist auch zu beachten, daß gemäß § 4 Abs. 2 lit. a BAO, BGBl. 194/1961, der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Einkommensteuer spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, entsteht, im vorliegenden Falle also spätestens mit 31. Dezember 1967. Die bel. Beh. hatte somit bei der Veranlagung der Bfin. zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1967 die Bestimmung des § 22 Z 1 EStG 1953 i. d. F. anzuwenden, die diese Bestimmung vor Wirksamkeit der mit Erk. Slg. 5726/1968 ausgesprochenen Aufhebung hatte.
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