Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, den Gegenstand einer Abgabe zu bestimmen. Er ist durch den Gleichheitssatz nur insoweit gebunden, daß die Regelung in sich nicht unsachlich sein darf. Dies gilt auch für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage einer Abgabe und des Abgabesatzes.
Zu § 33 TP 1 Gebührengesetz 1957 (Fassung: Abgabenänderungsgesetz 1968, BGBl. 44) : Es ist nicht unsachlich, Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes Statt nicht der Hundertsatzgebühr, sondern der begünstigten festen Gebühr zu unterwerfen. Eine solche Regelung vermag eine sachliche Rechtfertigung in der vom Gesetzgeber angestrebten Nachbildung der Annahmeverhältnisse an die natürliche Familie zu finden. Es ist auch nicht unsachlich, für andere Fälle unter der Voraussetzung, daß der Wert des Vermögens des Annehmenden 60000 S nicht übersteigt, die feste Gebühr vorzusehen. Ebenso ist es wegen der im Regelfall gegebenen vermögensrechtlichen Bedeutung der Annahme an Kindes Statt nicht unsachlich, die Hundertsatzgebühr vom Wert des Vermögens des Annehmenden zu bemessen. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes wäre in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des VfGH (vgl. z. B. Slg. 5862/1968) nur bei Exzessen gegeben. Davon kann aber bei dem Gebührensatz von 1 v. H. (Abs. 1) und 1/3 v. H. (Abs. 3) nicht die Rede sein.
Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften sind, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die beiden Unterzeichner der Urkunde zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet (§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG 1957) . Bei einer Annahme an Kindes Statt sind dies gemäß § 179 a ABGB (i. d. F. BGBl. 58/1960) der Annehmende und das Wahlkind. In einer Norm, daß eine Gebühr für Rechtsgeschäfte nur von den an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zu entrichten ist, liegt keine unsachliche Differenzierung. Es werden dabei nicht die Adoptierenden gegenüber sonstigen Staatsbürgern diskriminiert.
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