Der VfGH hält die von der bel. Beh. vorgenommenen Auslegung des § 2 Disziplinarstatut für denkmöglich. Dies deshalb, weil die Meinung der bel. Beh. denkmöglich ist, der Rechtsanwalt sei nach {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 9, § 9 Rechtsanwaltsordnung} zwar befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, er sei dadurch aber nicht ermächtigt, gegen einen Standeskollegen als Gegenpartei in der Öffentlichkeit herabsetzende Tatsachen geltend zu machen, die in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit der zweckdienlichen Vertretung seiner Partei in der ihm übertragenen Rechtssache stehen. Weiters ist die Annahme der bel. Beh. nicht denkunmöglich, daß hier weder die Vorlage einer Ablichtung der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses in der Wiener Zeitung noch der Hinweis auf die Einleitung eines Strafverfahrens der zweckentsprechenden Rechtsvertretung dienlich sein konnte und daß der Standeskollege dadurch in der Öffentlichkeit herabgesetzt worden ist.
Eine Petition i. S. des Art. 11 StGG muß Anträge oder Anregungen allgemeiner Art enthalten (vgl. z. B. Slg. 4295/1962) . Trifft dieser Umstand nicht zu, so ist eine Verletzung des durch Art. 11 StGG gewährleisteten Petitionsrechtes ausgeschlossen.
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