Der in der Nichtausfolgung des Kraftfahrzeug-Zulassungsscheines nach Beendigung der Ausweiskontrolle liegende unmittelbar wirksame Zwang, gegen den die Einbringung eines administrativen Rechtsmittels nicht in Frage kommt, kann mit Beschwerde nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} bekämpft werden.
Gemäß {Kraftfahrgesetz 1967 § 58, § 58 Abs. 3 KFG 1967} haben Kraftfahrzeuglenker, die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch oder üblen Geruch verursacht haben, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 3 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß Abs. 2 vorzuführen.
Keine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes durch die Zurückbehaltung des Zulassungsscheines für die Dauer der gesamten Amtshandlung, beginnend vom Verlangen nach Vorführung des Fahrzeuges bis zur Beendigung der Überprüfung.
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