Das Recht (Art. 4 StGG) bezieht sich nur auf örtliche Bewegungen des Vermögens. Eine solche kommt aber bei Liegenschaften nicht in Betracht.
Eine Scheinanwendung oder eine sonst denkunmögliche Anwendung des Gesetzes bei Erlassung eines Bescheides liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist. Ein solcher Fehler ist gegeben, wenn sich die Behörde auf eine gesetzliche Bestimmung beruft, der der Sachverhalt unter keinen Umständen unterstellt werden durfte. Auch eine denkunmögliche Annahme des maßgeblichen Sachverhaltes oder eine denkunmögliche Würdigung des Sachverhaltes ist einer derartigen Gesetzlosigkeit gleichzustellen.
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