Denkmögliche Handhabung des § 71 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes.
Gemäß § 71 Abs. 2 des LFG dürfen Flughäfen nur bewilligt werden, wenn ihre Errichtung im öffentlichen Interesse gelegen ist. In der Bewilligung des Flughafens (dies gilt auch für die Bewilligung der flächenmäßigen Vergrößerung) liegt also die Feststellung, daß die Einbeziehung der für die Errichtung erforderlichen Grundflächen in das Projekt im öffentlichen Interesse liegt.
Gemäß {Luftfahrtgesetz § 97, § 97 LFG} kann für Zwecke der Luftfahrt enteignet werden, wenn darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann, wenn die Enteignung also durch das öffentliche Interesse geboten ist, wenn und soweit sie somit notwendig ist, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen - {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 365, § 365 ABGB}.
Der Eigentümer eines in das Projekt einbezogenen Grundstückes kann aber - dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen - im Enteignungsverfahren, wenn der Flugplatz-Bewilligungsbescheid rechtskräftig geworden ist, nicht mehr einwenden, die Einbeziehung des Grundstückes liege nicht im öffentlichen Interesse, daher könne vom öffentlichen Interesse her gesehen auf die Enteignung verzichtet werden.
Die im Sicherheitsstreifen gelegenen Flächen gehören zur wesentlichen Betriebssubstanz des Flugplatzes; sie müssen, wenn erforderlich, enteignet werden, weil sonst der Flugplatz nicht errichtet und nicht betrieben werden kann.
Die Rechte der Eigentümer dieser Flächen werden im aufgezeigten Umfang durch den Flugplatz-Bewilligungsbescheid gestaltet. Die Eigentümer haben einen Anspruch darauf, daß dies - also in bezug auf die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Errichtung des Flughafens - rechtmäßigerweise geschieht. Die Eigentümer sind demnach an der Sache vermöge des umschriebenen Rechtsanspruches beteiligt, sie sind - das LFG enthält keine gegenteilige Vorschrift - im betreffenden Verwaltungsverfahren Partei. Übereinstimmung mit dem im Beschluß des VwGH vom 1. Juni 1967, Zl. 488/67-3, ausgeführten Grundgedanken, daß "die Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung die Eigentümer von Liegenschaften nur insoweit in ihren Rechten berührt, als das Flugplatzprojekt ihren Grund und Boden für den Abflug oder die Landung von Luftfahrzeugen in Anspruch nimmt, sei es für das Flugfeld im engeren Sinne oder für eine außerdem geplante Sicherheitszone" und daß andere Liegenschaftseigentümer, weil ihre Rechte nicht berührt werden, im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung besitzen.
Im Hinblick auf die Lage des Grundstückes im Sicherheitsstreifen der Piste ist es nicht ausgeschlossen, daß durch den Bescheid subjektive Rechte der Eigentümer der Flächen - dazu gehören neben dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht auch mit dem Eigentumsrecht verknüpfte sonstige Rechte (z. B. die Parteirechte im Zivilflugplatz-Bewilligungsverfahren) - durch den Flugplatz- Bewilligungsbescheid verletzt werden. Daher sind die Eigentümer zur Beschwerdeführung gegen diesen Bescheid legitimiert.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden