Die in der Regelung des {Kraftfahrgesetz 1967 § 133, § 133 Abs. 4 KFG 1967} liegende Differenzierung ist allein schon aus der Tatsache der fortschreitenden Erhöhung der Anforderungen ableitbar, die der Verkehr von Kraftwagenlenkern insbesondere auch dann verlangt, wenn sie gefährliche Güter befördern.
Wohlerworbene Rechte genießen keinen verfassungsrechtlichen Schutz gegen ihre Aufhebung oder Abänderung, es sei denn, daß eine ein bestimmtes Recht besonders schützende Verfassungsregelung vorliegt; von Verfassungs wegen muß aber die Aufhebung oder Veränderung solcher Rechte sachlich begründbar sein, ansonsten würde die Regelung dem Gleichheitsgebot widersprechen.
Eigentum i. S. des Art. 5 StGG ist jedes private Vermögensrecht.
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