Zuständigkeit zur Bewilligung zum Wasserbezug aus der Wasserversorgungsanlage einer Wassergenossenschaft (Wasserbenutzung, Mitbenutzung i. S. des WRG 1959) gemäß den Bestimmungen der §§ 9, 10 und 19 WRG 1959.
Zuständigkeit zur Einräumung der zur Realisierung des bewilligten Wasserbezuges notwendigen Dienstbarkeiten gemäß den Bestimmungen der §§ 63 und 64 WRG 1959.
Ein Wasserbezug aus einer genossenschaftlichen Anlage auch durch Nichtmitglieder ist gesetzlich vorgesehen (§ 86 WRG 1959) .
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