Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die §§ 12 bis 28 des Grundsteuergesetzes 1955.
Die Grundsteuer ist eine vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobene Abgabe i. S. des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 3 zweiter Satz F-VG 1948}. Demnach kann der Bundesgesetzgeber die Regelung der Erhebung und Verwaltung dieser Abgabe zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze dem Bund vorbehalten. Zur Erlassung des GrundsteuerG war somit der Bundesgesetzgeber zuständig. Die zitierten Bestimmungen des GrundsteuerG entsprechen durchaus dem Realsteuercharakter der Steuer. Der VfGH sieht darin keinen Verstoß gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz. Es werden alle Grundsteuerpflichtigen davon in gleicher Weise betroffen.
Insbesondere ist die Bestimmung, daß die Hauptveranlagung von dem Kalenderjahr an gilt, das mit dem Hauptfeststellungszeitpunkt beginnt (§ 20 Abs. 2 GrundsteuerG 1955) , durchaus sachlich gerechtfertigt. Damit wird eine unterschiedliche Behandlung der Steuerpflichtigen je nachdem, wann die Steuermeßbescheide erlassen werden, vermieden.
Rückwirkende Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer? Unter dem historisch auszulegenden Enteignungsbegriff nach {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 365, § 365 ABGB}, Art. 5 StGG und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG} sind niemals Geldleistungen an die öffentliche Hand, wie Steuern, verstanden worden und zu verstehen.
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