Aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} kann kein subjektives Recht abgeleitet werden. Die Verletzung des Grundsatzes, daß die gesamte Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, kann daher im Rahmen eines Verfahrens nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
Derogation der in § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Polizeiverordnungen enthaltenen formalgesetzliche Delegation durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}.
{Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} hat mit dem neuerlichen Inkrafttreten des Bundes- Verfassungsgesetzes (19. Dezember 1945) nicht in dem Sinne eine derogierende Wirkung geübt, daß alle älteren, auf formalgesetzlichen Delegationen beruhenden Normen mit diesem Tage aufgehoben worden wären. Derogiert wurde nur den gesetzlichen Vorschriften, die solche Delegierungen vorsahen, so zwar, daß vom 19. Dezember 1945 an von solchen Ermächtigungen kein Gebrauch mehr genommen werden darf.
Durch die Polizeiverordnung über das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und ähnlichen Erzeugnissen vom 27. November 1939 sollte ein Unfug von vornherein durch Verkaufsverbot oder Verkaufsbeschränkung abgestellt werden. Eine derartige Verordnung hat keinen Inhalt, der ihr gemäß {Rechtsüberleitungsgesetz § 1, § 1 R-ÜG} den Eingang in die österreichische Rechtsordnung verwehrt hätte.
Die Erlassung befristeter Rechtsnormen, sei es von Gesetzen oder Verordnungen, steht mit keiner verfassungsrechtlichen Bestimmung in Widerspruch.
Aus Art. II § 4 Abs. 2 letzter Satz V-ÜG 1929 geht die Absicht des Verfassungsgesetzgebers deutlich hervor, die Geltungsdauer solcher selbständiger Polizeiverordnungen tunlichst zu beschränken.
Selbständige ehemals reichsdeutsche Verordnungen sind als österreichische Gesetze anzusehen ({Rechtsüberleitungsgesetz § 2, § 2 R-ÜG}) .
Die Polizeiverordnung über das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und ähnlichen Erzeugnissen vom 27. November 1939, DRGBl. I S. 2345, i. d. F. der Polizeiordnung vom 10. Mai 1940, DRGBl. I S. 784, ist mit der ihr innewohnenden zeitlichen Beschränkung der Geltungsdauer gemäß {Rechtsüberleitungsgesetz § 2, § 2 R-ÜG} als österreichische Rechtsvorschrift in vorläufige Geltung gesetzt worden. Die Verordnung ist spätestens am 10. Mai 1960 außer Kraft getreten. Sie ist nämlich auf Grund der Verordnung über die Polizeiverordnungen der Reichsminister vom 14. November 1938, DRGBl. I S. 1582 (GBlÖ Nr. 586/1938) , durch den Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Inneren erlassen worden.
Alle auf Grund der Verordnung über die Polizeiverordnungen der Reichsminister erlassenen Polizeiverordnungen waren in ihrer Geltungsdauer beschränkt. Enthielten sie selbst keine konkrete Angabe über die Geltungsdauer, so war ihnen die Bestimmung des § 8 - d. h. das Außerkrafttreten 20 Jahre nach ihrem Erlaß - immanent.
Ist eine ehemals selbständige reichsdeutsche Verordnung durch die materiellrechtliche Transformation österreichisches Bundesgesetz geworden, die nur mehr durch ein Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden kann, so schließt dies nicht aus, daß diese nunmehr Bundesgesetz gewordene Rechtsvorschrift einen von vornherein beschränkten zeitlichen Geltungsbereich - so wie andere Bundesgesetze auch - haben konnte.
Das Rechts-Überleitungsgesetz hat die Rechtsvorschriften so übernommen, wie sie in ihrer zeitlichen Geltung bestanden haben; an der Geltungsdauer wurde durch die Übernahme nichts geändert.
Die Polizeiverordnung über das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und ähnlichen Erzeugnissen ist mit der ihr innewohnenden zeitlichen Beschränkung der Geltungsdauer gemäß {Rechtsüberleitungsgesetz § 2, § 2 R-ÜG} als österreichische Rechtsvorschrift in vorläufige Geltung gesetzt worden. Die Verordnung ist spätestens am 10. Mai 1960 außer Kraft getreten.
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