Der VfGH kann in der Regelung des § 53 Abs. 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955) , BGBl. Nr. 148/1955, i. d. F. des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 145/1963 und BGBl. Nr. 181/1965 keinen Verstoß gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz erblicken.
Diese Bestimmungen weichen zwar von dem Grundsatz, daß der Bewertung der gemeine Wert zugrunde zu legen ist (§ 10) , insofern ab, als sie für bebaute Grundstücke eine besondere Wertermittlung vorsehen, die der Ermittlung nach dem gemeinen Wert vorgeht. Nur wenn deren Ergebnis über dem gemeinen Wert liegt, ist auf Antrag eine Korrektur vorzunehmen. Die Regelung des § 53 BewG 1955 enthält aber keine sachlich ungerechtfertigte Differenzierung. Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, bei der Bewertung eines Wirtschaftsgutes verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit (§ 2 BewG 1955) eines bebauten Grundstückes von den Werten auszugehen, die der Grund und Boden und das Bauwerk darstellen. Der Umstand, daß dabei von einem fiktiven Wert ausgegangen wird, beeinträchtigt nicht die sachliche Rechtfertigung einer solchen Vorgangsweise. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist bezüglich des Faktors Bodenwert ausgeführt: "Die Aufstellung einer solchen gesetzlichen Fiktion ist im Interesse einer verwaltungsmäßig leicht handhabbaren Bewertungsmethode unerläßlich, da sonst das Ausmaß der Verringerung des Bodenwertes durch die auf dem Grund und Boden befindlichen Gebäude im Einzelfall festgestellt werden müßte, eine Aufgabe, die über die der Finanzverwaltung gegebenen Möglichkeiten und über den Zweck der Einheitsbewertung hinausginge, da in jedem Einzelfall ein Sachverständigengutachten erforderlich wäre." Diese Bemerkung zeigt, daß die den Inhalt des Gesetzes bildende Regelung auch beabsichtigt war. Es wird nicht ein nicht vorhandenes Objekt (unbebautes Grundstück) bewertet, sondern lediglich der Wert des unbebauten Grundes und Bodens als eines Berechnungsfaktors für den Wert des bebauten Grundstückes ermittelt. Die Verminderung des Bodenwertes durch Bebauung wird durch die im Gesetz eingehend geregelten Kürzungen und Abschläge berücksichtigt. Daß den Kürzungen und Abschlägen die Summe aus den beiden Berechnungsfaktoren (Bodenwert und Gebäudewert) unterliegt, macht deutlich, daß beide Faktoren nur rechnerische Größen sind, die keine selbständige Bedeutung haben, sondern nur eingeführt wurden, um zu dem Wert der wirtschaftlichen Einheit des bebauten Grundstückes zu kommen.
Gegen die Bestimmung des § 53 Abs. 11 BewG 1955 bestehen keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. § 53 BewG 1955 i. d.
F. der Bundesgesetze, BGBl. Nr. 145/1963 und 181/1965, enthält ein Berechnungssystem, das es der Finanzverwaltung ermöglichen soll, ohne Heranziehung von Sachverständigen im Einzelfall zu einer entsprechenden Bewertung bebauter Grundstücke zu gelangen. Ein solches System kann, auch wenn es die tatsächlichen Verhältnisse weitgehend zu berücksichtigen trachtet, nur generelle ( schematisierende) Bestimmungen enthalten, die es nicht ausschließen, daß ihre Anwendung in manchen Fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen führt. Die generell vorgesehenen Abschläge für technische Abnützung, Kürzungen und Sonderabschläge können zu einem Wert eines bebauten Grundstückes führen, der - auf die beiden Bewertungsfaktoren des Bodenwertes und des Gebäudewertes bezogen - weit unter den Wert des Grund und Bodens allein zu liegen kommt. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber einer solchen, sich aus der notwendigerweise schematisierenden Norm ergebenden Wertermittlung eine Untergrenze setzt. Es ist aber auch nicht unsachlich, bei der Bewertung eines bebauten Grundstückes dem Bewertungsfaktor des Bodenwertes infolge der hiefür gegebenen präziseren Ermittlungsmöglichkeiten ein solches Gewicht beizumessen, daß der Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit einen Teil dieses Wertes nicht unterschreiten darf. Ob die Untergrenze zweckmäßig gezogen ist, kann nicht am Gleichheitssatz gemessen werden.
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