Eine religiöse Gemeinschaft, die kein Verein und keine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft (Art. 15 StGG) ist, genießt nicht Rechtspersönlichkeit. Aus {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 26, § 26 ABGB}, der nur von erlaubten Gesellschaften spricht, kann die Rechtssubjektivität der Gemeinschaft nicht abgeleitet werden. Der VfGH kann einer Auffassung, daß einem bloßen Zusammenschluß von mehreren Personen aus dem Grunde der Erlaubtheit Rechtspersönlichkeit zukomme, nicht beitreten.
Im § 19 Abs. 3 Z 1 VerfGG 1953, i. d. F. der Novelle BGBl. Nr. 185/1964, wird zwar der Fall der von einer prozeßunfähigen Partei eingebrachten Beschwerde nicht genannt, doch ist dieser Fall jedenfalls einer Beschwerde gleichzustellen, die an dem Mangel der Legitimation leidet (§ 19 Abs. 3 Z 1 lit. e VerfGG 1953 in der bezogenen Fassung) .
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