Bekämpfung einer Amtshandlung mittels Beschwerde ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG}) , die darin besteht, daß sich ein Vollstrecker mit Hilfe eines Schlossers Eintritt in ein (versperrtes) Haus verschafft und das Haus zu einer Vollstreckungshandlung benützt.
Bekämpfung einer Amtshandlung mittels Beschwerde ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG}) , die darin besteht, daß ein Vollstrecker den Haupteingang eines Hauses abschließt und mit einem Pfandzeichen versieht und den Schlüssel zu einem Nebeneingang beim Gendarmerieposten hinterlegt.
Es ist denkunmöglich, im Anbringen des Pfändungszeichens an der Haupteingangstür eine Ersichtlichmachung der Pfändung von einzelnen Gegenständen zu erblicken, die sich im Haus befinden ({Abgabenexekutionsordnung § 34, § 34 Abs. 3 Abgabenexekutionsordnung}) .
Aufhebung der in einer faktischen Amtshandlung liegenden behördlichen Anordnung.
Aus {Abgabenexekutionsordnung § 14, § 14 AbgEO} - insbesondere aus Abs. 2 - ergibt sich eindeutig, daß ein Widerspruch nur mit der Behauptung eines entsprechenden Rechtes an dem Gegenstande geführt werden kann, auf den vollstreckt wird.
Widerspruch kann also nicht mit der Behauptung erhoben werden, der Vollstrecker sei bei der Durchführung der Exekution unrichtig vorgegangen.
Denkmögliche Anwendung des {Abgabenexekutionsordnung § 6, § 6 AbgEO}.
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