Aus {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 365, § 365 ABGB}, wie überhaupt aus dem Begriff der Enteignung selbst ergibt sich, daß sie nur zulässig ist, wenn und insoweit sie im öffentlichen Interesse notwendig ist; entspricht die Enteignungsanordnung dieser Forderung nicht, so liegt eine denkunmögliche Gesetzanwendung vor.
Denkmögliche Handhabung der §§ 35 bis 37 des Krnt. Straßengesetzes 1966, LGBl. Nr. 23 (Enteignung) .
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