Durch die Ermächtigung des § 10 Abs. 3 lit. b FAG 1959 i. d. F. der Finanzausgleichsnovelle 1964, BGBl. Nr. 263/1963, in Verbindung mit der Finanzausgleichsnovelle 1966, BGBl. Nr. 337/1965, wurde den Gemeinden das sogenannte freie Beschlußrecht zur Ausschreibung bzw. Erhebung der Abgabe eingeräumt (§ 7 Abs. 5 und {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 5 F-VG 1948}) . Eine Getränkeabgabe, die auf Grund des freien Beschlußrechtes erhoben wurde, ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ausgeschrieben worden (Art. 116 Abs. 2 und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 2 B-VG}) .
Aus § 9 Abs. 1 Z 8 FAG 1959 in Verbindung mit {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 11, § 11 Abs. 3 F-VG 1948} ergibt sich, daß die Getränkesteuer nicht im Vollziehungsbereich des Bundes, sondern in dem des Landes eingehoben wird.
Durch die Einrichtung der Vorstellung gemäß § 72 des Eisenstädter Stadtrechtes - sie erfolgte in Verwirklichung der Anordnung des Art. 119 a B-VG - hat der Landesgesetzgeber einen Instanzenzug i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} geschaffen.
Die völlige Neuregelung der Zuständigkeiten und des Instanzenzuges für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Bereiche der Landesvollziehung durch das Eisenstädter Stadtrecht bewirkte das Außerkrafttreten aller widersprechenden Regelungen mit 31. Dezember 1965.
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