Art. 4 Abs. 1 StGG bezieht sich nur auf die örtliche Bewegung der Person und des Vermögens. Eine solche kommt aber bei Liegenschaften begrifflich überhaupt nicht in Frage.
Art. 6 StGG richtet sich gegen historisch gegebene Einschränkungen im Erwerb und in der Veräußerung von Grundstücken. Der Gebrauch der Liegenschaften ist nicht Gegenstand der Regelung.
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