Keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über ein Begehren auf Ersatz eines Schadens, der dem Kläger durch den Vollzug einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe zugefügt worden sein soll. Das Recht zum Schadenersatz muß gemäß {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1338, § 1338 ABGB} in der Regel, wie jedes andere Privatrecht, bei dem ordentlichen Richter angebracht werden.
Da eine von dieser Regel abweichende Sonderkompetenz für diesen Fall nicht begründet ist, sind somit die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über den erhobenen Anspruch zuständig. Das Amtshaftungsgesetz hat den privatrechtlichen Charakter des Anspruches - gleichgültig, ob der Schaden schuldhaft zugefügt worden ist oder nicht - nicht verändert. Auch ein aus dem Titel einer verfassungswidrigen Vorschrift erhobener Schadenersatzanspruch ist ein Privatrecht, über welches - unabhängig von der materiellen Rechtslage - der ordentliche Richter zu befinden hat.
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