Die Verordnungsermächtigung des § 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) , bezieht sich auf Waren, bezüglich deren die Menge, die Beschaffenheit und die örtliche Herkunft jene bedeutungsvollen Merkmale darstellen, nach denen sich der Entschluß, die Ware zu erwerben, richtet und bezüglich deren daher die Ersichtlichmachung dieser Merkmale zur Verhütung unlauteren Wettbewerbs erforderlich ist. Das Wort "örtlich" in § 32 UWG betrifft die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Teil der Erdoberfläche. Je nach der Ware, bezüglich deren die örtliche Herkunft ein so bedeutungsvolles Merkmal ist, daß sie für den Entschluß, die Ware zu erwerben, bestimmend wird, kann die Herkunft aus Gebieten verschiedenster Größe, Struktur, rechtlicher Gestaltung und Kennzeichnung in Betracht kommen; es kann sich je nach der Ware um einzelne Ortschaften, Länder, Staaten, aber auch um außerstaatliche oder überstaatliche Einheiten, wie einen Erdteil, handeln. Es bestehen keine Bedenken dahingehend, daß die Bestimmung des § 32 Abs. 1 UWG eine bloß formalgesetzliche Delegation enthalte. Mit § 32 Abs. 2 UWG wird der notwendige Inhalt der nach § 32 Abs. 1 UWG erlassenen Verordnungen, soweit es sich um die vorgeschriebenen Bezeichnungen handelt, normiert. In dieser Beziehung wird also die Verordnungsermächtigung des Abs. 1 näher umschrieben.
Im Zusammenhalt mit Abs. 1 ergibt sich daraus, daß sich die Bestimmung der Art und Weise der Anbringung sowie des Inhaltes der vorgeschriebenen Bezeichnungen nur auf die Menge (Gewicht, Maß, Zahl) , Beschaffenheit oder örtliche Herkunft von Waren beziehen kann. Bei Berücksichtigung des Gesetzessinnes, der in der Verhinderung der Überflügelung von Wettbewerbern mit dem unlauteren Mittel der Irreführung von Abnehmern liegt, ist dem Verordnungsgeber damit ein hinreichend bestimmter Rahmen gesetzt. Auch bezüglich der präjudiziellen Bestimmungen des § 32 Abs. 2 UWG bestehen keine Bedenken dahingehend, daß sie eine bloß formalgesetzliche Delegation enthalten.
Die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 UWG betreffen einen fakulativen Verordnungsinhalt; die Nichtgebrauchnahme von einer derartigen Ermächtigung kann keine Gesetzwidrigkeit einer Verordnung begründen.
In § 43 Abs. 1 UWG sind die mit der Vollziehung betrauten Organe vom Gesetz einfach nebeneinander aufgezählt, jedes dieser Organe darf daher jene Bestimmungen des Gesetzes durch Verordnung näher ausführen, die seinen gesetzlich abgegrenzten Wirkungsbereich betreffen.
Bedenken gegen die Verordnung der BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft und für Handel und Wiederaufbau vom 18. November 1954, BGBl. Nr. 262/1954, über den Verkehr mit Honig und Kunsthonig aus dem Titel der Zuständigkeit zu ihrer Erlassung bestehen nicht.
Die gesetzliche Ermächtigung des § 32 Abs. 1 UWG, wonach für "bestimmte Waren" die Ersichtlichmachung ihrer örtlichen Herkunft angeordnet werden kann, umfaßt auch die Ermächtigung, eine solche Bezeichnungspflicht für "Honig, der aus dem Ausland in das Bundesgebiet eingeführt wird" zu normieren. Die von § 1 Abs. 1 der Verordnung erfaßten Waren lassen sich zwanglos dem Begriff "bestimmte Waren" subsumieren, denn eine Ware kann durch Merkmale der verschiedensten Art bestimmt werden, auch solche der örtlichen Herkunft. Unter dem Begriff "örtliche Herkunft" (§ 32 Abs. 1 UWG) kann auch die Herkunft allgemein aus dem Ausland verstanden werden, wenn, wie bei Honig, das Merkmal der Herkunft aus dem Ausland für den Erwerb der Ware bestimmend sein kann. Das Gesetz läßt im § 32 Abs. 1 eine Verpflichtung zur Ersichtlichmachung der örtlichen Herkunft einer Ware zu. Die Bezeichnung "ausländischer Honig" ist eine solche Ersichtlichmachung. § 1 Abs. 1 der Verordnung hält sich im Rahmen des Gesetzes. Im übrigen ist die Verpflichtung zur Ersichtlichmachung nicht auf die Bezeichnung "ausländischer Honig" eingeschränkt, es kann auch das Ursprungsland des Honigs angegeben werden. Aus der Verpflichtung, den aus dem Ausland eingeführten Honig zu bezeichnen, ergibt sich notwendigerweise, daß der nicht bezeichnete Honig inländischer Herkunft ist. Dem Einwand der Bfin. eine solche Auffassung werde der Wirklichkeit nicht gerecht, weil diese Bestimmung weitgehend unbekannt sei, ist zu entgegnen, daß die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nicht daran gemessen werden kann, in welchem Ausmaß die Rechtsordnung bekannt ist. Die Bezeichnungspflicht dient nur der Wahrheit im wirtschaftlichen Wettbewerb; darin kann keine Diskriminierung liegen.
Der Vollzugsklausel kommt nicht die Bedeutung zu, daß aus ihr die formelle Berechtigung der Verwaltungsbehörde zur Erlassung von Durchführungsverordnungen abzuleiten ist. Allerdings kann das Gesetz in der Vollzugsklausel mehrere Vollziehungsorgane mit der Vollziehung derart betrauen, daß sie hiebei gemeinsam vorzugehen haben, oder aber daß eines dieser Vollziehungsorgane das Gesetz zwar allein, aber im Einvernehmen mit einem oder mehreren anderen zu vollziehen habe. In einem solchen Falle ist die von einem einzigen Vollziehungsorgan allein oder ohne Einvernehmen mit den anderen erlassene Durchführungsverordnung gesetzwidrig.
Gegen eine Strafnorm, die selbst keine Tatbilder enthält, diese vielmehr vom vollziehenden Organ erst entworfen werden müssen - äußere Trennung von Strafdrohung und Tatbestand (Blankettstrafnorm) - bestehen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es können sich nur im einzelnen Fall Zweifel darüber ergeben, was Tatbestand der Blankettstrafnorm ist.
Wenn die Berufungsbehörde sachlich vorgegangen ist und bemüht war, eine richtige Entscheidung zu treffen, so kann von einem Willkürakt - gleichgültig wie sich die Unterinstanz verhalten hat - keine Rede sein.
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